Rechtsnormen: §§ 3, 4, 8, 12 UWG; EG-Richtlinie Nr. 2005/29

Mit Urteil vom 09.07.2009 (Az. I ZR 64/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht bereits in einer Fernsehwerbung die Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels angezeigt werden müssen. Hier genügt der Verweis auf Teilnahmekarten oder auf eine Internetpräsenz, die den Teilnehmer über die Bedingungen informiert. Bei überraschenden Klauseln oder vorher nicht zu erwartenden Beschränkungen, die eine Gewinnspielteilnahme nicht ohne größere Zwischenschritte ermöglichen – bspw. durch ein Telefonat bei einer im Rahmen der Fernsehwerbung dargestellten Hotline – gilt dies nicht.

Folgende Leitsätze veröffentlicht der BGH:

1. Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG ist mit der EG-Richtlinie Nr. 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar.

2. Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.

3. Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres – etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer – möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann.

Zum Sachverhalt:

In einer Fernsehwerbung für einen Nassrasierer warb die Beklagte mit einem Gewinnspiel, bei dem Karten für die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 verlost wurden. Hierbei waren die Teilnahmebedingungen nur Teilnahmekarten zu entnehmen, die im Handel erhältlich waren. Es klagte ein Wettbewerbsverein, der in diesem Handeln einen Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG sah. Nach klägerischer Ansicht würden die Teilnahmebedingungen durch den pauschalen Hinweis auf die Teilnahmekarten nicht eindeutig angegeben, obwohl dies bereits mit und in der Werbung zu geschehen habe.

Das OLG Frankfurt als Vorinstanz hielt die Ansicht der Beklagten, ein Verweis auf die Teilnahmekarten sei ausreichend, für zulässig und erkannte daher keinen Wettbewerbsverstoß. Nun bestätigte der BGH abschließend das Urteil der Frankfurter Richter:

Im Sinne von § 4 Nr. 5 UWG handelt derjenige wettbewerbsrechtlich unlauter, der bei bei werbenden Gewinnspielen die entsprechenden Teilnahmebedingungen nicht eindeutig verständlich und klar angibt. Eine zeitliche Voraussetzung, also wann diese Angabe erfolgen muss, liefert das Gesetz nicht. Nach Ansicht des BGH muss der Verbraucher so früh wie möglich über die Bedingungen informiert werden, sodass er diese in seine Überlegung, überhaupt an dem Gewinnspiel teilzunehmen, entsprechend berücksichtigen kann. Entscheidend sei eine Prüfung des jeweiligen Werbemediums. Das Fernsehen habe einen Charakter als „flüchtiges“Medium. Hier bestehe nach Ansicht der Bundesrichter die Gefahr, dass der Zuschauer die Information lediglich unzureichend wahrnehme. Ist die Teilnahme des Verbrauchers an dem Gewinnspiel aber aufgrund der Fernsehwerbung noch nicht ohne Weiteres – etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer – möglich, kann es nach den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen (vgl. GRUR 2009, 1064 Tz. 37 – Geld-zurück-Garantie II), etwa auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten. Im Übrigen sei der Verbraucher daran gewöhnt, Teilnahmebedingungen auf Teilnahmekarten zu finden. Die Richter verweisen in diesem Zusammenhang auf die Europarichtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG), wonach die Teilnahmebedingungen für Internetgewinnspiele lediglich „leicht zugänglich“ sein müssen, allerdings nicht bereits unmittelbar in der Werbung anzugeben sind. Mangels erkennbaren Grundes, den elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber anderen Werbemedien zu privilegieren, reiche auch bei Fernseh-Gewinnspielwerbung eine leichte Zugänglichmachung der Teilnahmebedingungen wie im vorligenden Fall aus. Der Verbraucher darf dann allerdings nicht mit unvorhergesehen eine Teilnahme erschwerenden Bedingungen konfrontiert werden.

Kommentar:

Grundsätzlich müssen werbende Unternehmer Verbrauchern die Teilnahmebedingungen so früh wie möglich und in entsprechender Form anzeigen, sodass dieser die Möglichkeit zum ausreichenden Studium erhält, bevor er am Gewinnspiel teilnimmt. So ist davon auszugehen, dass er diese Möglichkeit beim Ausfüllen einer Gewinnspielkarte hat, bei einer telefonischen Teillnahmeerklärung ist aber auch dann nicht davon auszugehen, wenn die Bedingungen zuvor via Tonband durchgegeben wurden.

Hierzu unterschiedlich hätte der BGH wohl bei anderen Medien entschieden: E-Mails oder Internetseiten sind weniger „flüchtige“ Medien als bspw. das Fernsehen. Daher wäre hier eine Information unmittelbar im Rahmen der Werbung erforderlich. Ob ein Link hierfür ausreicht, ist wohl streitig. Unstreitig ist aber, dass die Bedingungen keine Überraschungen für den Teilnehmer offenbaren dürfen, wenn die Informationen über die Bedingungen getrennt von der Werbung mitgeteilt werden.