Neben Fragen der Gewährleistung und des Schadensersatzes im Falle eines Unfalls spielen auch Fragen der Entsorgung von Oldtimern eine Rolle im Zusammenhang mit Oldtimerrecht.

Einen derartigen Fall betrifft die Entscheidung des OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.06.2010, Az. 7 LA 36/09. Gegen den dortigen Kläger war eine Beseitigungsverfügung der Ordnungsbehörde hinsichtlich mehrerer älterer, auf seinem Grundstück abgestellter Fahrzeuge ergangen. Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen diese Verfügung. Er argumentierte wie folgt:  „… die Fahrzeuge (sollten) restauriert und verkauft werden“ und bei „… Oldtimern (müsse) das Verhalten des Besitzers nicht erkennen lassen, dass die Fahrzeuge mit einem vernünftigen wirtschaftlichen Aufwand restauriert und veräußert werden (könnten)“. Außerdem sollten diese  „… für Filmaufnahmen zur Verfügung gestellt werden“.

Diese Argumentation ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Die Fahrzeuge, die allesamt noch keine 20 Jahre alt waren, seien objektiv als Abfall einzustufen:

Bei den in der Beseitigungsverfügung des Beklagten genannten Fahrzeugen sind erkennbar die Voraussetzungen des sog. objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG gegeben. Danach besteht eine Pflicht des Besitzers einer beweglichen Sache im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift, sich dieser zu entledigen, wenn die Sache entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet wird, sie aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet ist, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und ihr Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Der ursprüngliche Verwendungszweck der Fahrzeuge als Fortbewegungsmittel ist hier erkennbar entfallen, auch wenn der Kläger beteuert, dass sie „… größtenteils fahrbereit (seien)“ . Nach den Feststellungen des Beklagten sind die Fahrzeuge aufgrund der langen Standzeit zum großen Teil eingewachsen und ihr Standplatz seit Jahren unverändert. Der Ford Sierra 2.0 Ghia war bereits im August 2007 teildemontiert, ein Zustand, an dem sich seitdem nichts geändert hat. Die Fahrzeuge sind aufgrund ihres konkreten Zustandes auch geeignet, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden. Erforderlich, aber ausreichend ist insoweit eine Gefährdungslage aufgrund des Zustandes der Sache sowie typischer Auslösungs- und Wirkungsketten, die das Risiko des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur als eine theoretische, fernliegende Möglichkeit erscheinen lässt (…). Diese Gefahr ist insbesondere für Autowracks typisch, die unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt und auf unbefestigtem Untergrund abgestellt sind (…). Hier kann sich das Umweltrisiko des Auslaufens von Ölen und anderen Betriebsflüssigkeiten infolge von Beschädigungen oder altersbedingter Korrosion nach den gegebenen Umständen jederzeit realisieren. Dass sich die Gefährdung – wie der Kläger geltend macht – gegenwärtig noch nicht verwirklicht haben mag, steht dem Erlass einer abfallrechtlichen Ordnungsverfügung nicht entgegen. Das Ordnungsrecht dient der Prävention von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, seine Anwendung soll den Eintritt von Schäden – vorbeugend – verhüten. Eine abfallrechtliche Verfügung kann daher bereits dann ergehen, wenn – wie hier – begründeter Anlass zur Besorgnis für öffentlich-rechtlich geschützte Rechtsgüter besteht.

Der Kläger versuchte sich noch wie folgt zu verteidigen:  „… die Fahrzeuge (sollten) restauriert und verkauft werden“ und bei „… Oldtimern (müsse) das Verhalten des Besitzers nicht erkennen lassen, dass die Fahrzeuge mit einem vernünftigen wirtschaftlichen Aufwand restauriert und veräußert werden (könnten)“.

Auch dieses Argument fand bei den Richtern kein Gehör.

Als Oldtimer werden üblicherweise Fahrzeuge ab einem Alter von 20, 25 oder 30 Jahren bezeichnet. Für keines der einzelnen Fahrzeuge, das in der Beseitigungsverfügung des Beklagten genannt ist, hat der Kläger diese Voraussetzung dargelegt. Es widerspricht auch offensichtlich der maßgeblichen „Verkehrsauffassung“ iSv § 3 Abs. 3 Satz 2 Krw-/AbfG, ein Fahrzeug, das als Oldtimer erhalten werden soll, bis zum Ablauf der maßgeblichen, je nach Fahrzeugalter möglicherweise viele Jahre dauernden Frist unter freiem Himmel abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Substanzschäden (u.a. durch Korrosion) führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern.

Damit sah der Senat auch den subjektiven Abfallbegriff nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG als erfüllt an.

Praktischer Hinweis: Um nicht den äußeren Schein für das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinne zu erwecken, ist es wichtig, die von einem alten Auto, sei es ein Oldtimer oder jüngeren Datums, ausgehenden Gefahren zu verhindern bzw. zu minimieren. Wie die Entscheidung des Gerichts zeigt, wird in objektiver Hinsicht darauf abgestellt, dass insbesondere Betriebsflüssigkeiten wie Motor- und Getriebeöl auslaufen und das Grundwasser gefährden könnten. Also: bei längerem Abstellen sollte man diese Flüssigkeiten fachmännisch ablassen. Es geht um den äußeren Anschein, den das Auto macht. Hier war ein Fahrzeug bereits von Pflanzen zugewuchert worden. Gerne werden Fahrzeuge auch mit Ersatzteilen vollgeladen. Alle diese Umstände sollten vermieden werden. Und in der Tat erscheint eine Aufbewahrung unter freiem Himmel für einen Oldtimer mit Blick auf die verstärt einsetzende Korrosion nicht besonders sinnvoll. Daher wäre z. B. ein Carport natürlich die bessere Lösung. Am besten ist es also, präventiv tätig zu werden. Dazu zählt auch, Veränderungen an dem Fahrzeug vorzunehmen, die auf eine tatsächlich laufende Restauration hinweisen.