Rechtsnormen: §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG; Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das OLG Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 23.03.2010 (Az. I-20 U 183/09) entschieden, dass der Spirituosenhersteller vorerst weiterhin mit gesundheitsbezogenen Angaben werben darf. Dabei muss der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ einheitlich ausgelegt werden. Nicht entscheidend ist hierbei eine bestimmte Lebensmittelgruppe. Ist ein Produkt als „Digistif“ zugelassen, ist es auch zulässig, die hiermit einhergehende Wirkung anderweitig kundzutun.

Zum Sachverhalt:

Die Firma Underberg wirbt mit unterschiedlichen Aussagen für seinen Kräuterschnaps. Unter anderem wirbt sie mit den Aussagen „Besonders nach dem Essen – für den Magen – er tut einfach gut“, „Underberg weltweit im Dienste des Wohlbefindens“, Wohlbefinden für den Magen“, „Garantie für höchste Bekömmlichkeit“, „verdauungsfördernd“. Ein Verband sah hierin nun einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht nach Art. 4 Abs. 3 der EG-VO Nr. 1924/2006 – Health-Claims-VO – HCVO (Verbot einer Werbung für alkoholische Getränke mit gesundheitsbezogenen Angaben).

Nachdem zunächst das LG Kleve dem Antrag stattgab, hatte die nun die Berufung Underbergs vor dem OLG Düsseldorf Erfolg.

Die Düsseldorfer Richter begründen ihre Entscheidung mit einem fehlenden Verfügungsgrund. Zunächst müsse die Frage hinsichtlich der Auslegung des Begriffs einer „gesundheitsbezogenen Angabe“ dem EuGH vorgelegt werden. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens komme dies jedoch nicht im Betracht, der Klägerin sei ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zuzumuten. Nach Ansicht des zuständigen Senats stellt nicht jede Angabe zum körperlichen Wohlbefinden eine „gesundheitsbezogene Angabe“ nach der HCVO dar. So müsse zwischen Aussagen zum allgemeinen und zum gesundheitsbezogenen Wohlbefinden unterschieden werden. Hinsichtlich der angegriffenen Aussage zur „allgemeinen Steigerung des Wohlbefindens“ fehle ein Gesundheitsbezug. Auch die Aussage zur Bekömmlichkeit ziele dahin, dass die Einnahme dieses Getränks das Wohlbefinden nicht beeinträchtige.

Kommentar:

Vorliegende Entscheidung widerspricht einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. V. 19.08.2009, Az. 8 A 10579/09), das die Beschreibung „bekömmlich“ für einen Wein als unzulässig untersagte. Die Koblenzer Richter begründeten ihre weite Auslegung des Begriffs der „gesundheitsbezogenen Angaben“ mit besonderen Gefahren, die mit dem Alkoholgenuss einhergingen. Hierunter falle auch der Begriff „bekömmlich“. Für andere Lebensmittel könne der Begriff aber enger ausgelegt werden. Das OLG Düsseldorf lehnt mit vorliegendem Urteil nun eine Differenzierung bewusst ab und plädiert für eine einheitliche Auslegung des Begriffs.

Hinsichtlich einer zukünftigen Rechtssicherheit bleibt abzuwarten, ob die Frage dem EuGH tatsächlich vorgelegt wird. Jedenfalls überprüft derzeit das Leipziger Bundesverwaltungsgericht das rheinland-pfälzische Urteil im Rahmen eines Revisionsverfahrens.