Rechtsnormen: §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB

Mit Urteil vom 27.10.2011 (Az. I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de) hat der BGH entschieden, dass die DENIC bei Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung der Domainregistrierung verpflichtet ist.

Zum Sachverhalt:

Es klagte der Freistaat Bayern gegen die DENIC Domain Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft eG, die die Domainnamen „.de“ vergibt, zwecks Löschung der Domains „regierung-oberbayern.de“ und „regierung-unterfranken.de“. Insgesamt sechs Domainnamen, die aus dem Wort „regierung“ und dem Namen des jeweiligen bayrischen Regierungsbezirks zusammengesetzt waren, wurden zuvor von in Panama ansässigen Privatunternehmen registriert. Obwohl der Freistaat einen gerichtlichen Titel gegen den in Hamburg lebenden Admin-C erwirkt hatte, konnte das Land nicht alle fraglichen Domains löschen, da bei einigen Domains ein Wechsel in der Person des Admin-C erfolgte. Die Parteien stritten nun darüber, ob die DENIC nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Löschung der Domains verpflichtet ist.

Nachdem die Vorinstanzen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.11.2009 – 21 O 139/09; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.06.2010 – 16 U 239/09) der Klage stattgaben, entschied nun auch der BGH zugunsten des Freistaats.

Nach Ansicht des BGH treffen die DENIC als Domainnamen-Registrierungsstelle ohne Gewinnerzielungsabsicht nach der „ambiente.de“-Entscheidung (BGH, Urt. v. 17.05.2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13) zwar nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Allerdings ist sie dazu verpflichtet, die Registrierung eines Domainnamens zu löschen, wenn sie auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wurde und die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.

Im nun entschiedenen Fall hätte die DENIC derart verfahren müssen. So gehe es bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC zuvor hingewiesen hatte, um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke.

Weiter führt der BGH in seiner Pressemitteilung vom 27.10.2011 aus:

„Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.“

Kommentar:

Zum vorinstanzlichen Urteil des OLG Frankfurt a.M. habe ich bereits einen ausführlichen Beitrag veröffentlicht. Dieser ist hier abrufbar.