Rechtsnormen: §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6, 7; 15 Abs. 2, 4, 5 MarkenG

Mit Urteil vom 18.11.2010 (Az. I ZR 155/09) hat der BGH entschieden:

1. Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.

2. Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. – Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen – seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.

3. Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.

4. Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.

(amtliche Leitsätze)

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte Sedo betreibt eine Domain-Parking-Plattform, auf der ein Kunde den Domainnamen „staedt-ler.eu“ einstellte. Mithilfe von Keywords ließ er passende Werbebanner mit der Überschrift „gesponserte Links zum Thema Staedler“ schalten, die zu Angeboten von hierfür zahlenden Drittunternehmen führten. Hiergegen setzte sich die Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „Staedtler“ zur Wehr. Staedtler ließ die Beklagte abmahnen, woraufhin diese den Domainnamen entfernte und ihn auf eine Verbotsliste setzte. Hierdurch sollte eine abermalige Registrierung verhindert werden. Im Übrigen gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit vorliegender Klage begehrt Staedtler die Erstattung der Abmahnkosten.

Der BGH lehnt einen Erstattungsanspruch der Klägerin nun ab, da die Beklagte keine Verantwortung für die von ihrem Kunden begangene Rechtsverletzung zu tragen habe. Mangels Kenntnis der Rechtsverletzungen ihres Kunden vor Erhalt der Abmahnung scheide eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer der Tat aus, da es ihr am erforderlichen Vorsatz fehle. Der BGH begründet seine Ansicht damit, dass die Keywords in einem automatisierten Verfahren und ohne Mitwirkung der Beklagten geschaltet würden. Die geschehe auch ohne ihre vorherige Kenntnisnahme.

Auch eine Haftung der Beklagten als Störerin scheide aus, da diese keine Prüfungspflicht verletzt habe. Der BGH führt hierzu aus, dass es für sie unzumutbar sei, „jeden in das fragliche Programm eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu überprüfen. Ein solches Erfordernis würde das grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Geschäftsmodell der Beklagten erheblich gefährden.“

Abschließend stellt das Gericht fest, dass die Kunden des Domain-Parking-Programms auch keine Beauftragten der Beklagten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG seien: „Die Domaininhaber werben nicht im Auftrag der Beklagten. Die Beklagte stellt lediglich die Plattform für die eigene Geschäftstätigkeit der Domaininhaber zur Verfügung und erhält dafür einen Anteil des an den Suchmaschinenbetreiber Google gezahlten Entgelts. Die Werbetätigkeit ist deshalb nicht der arbeitsteilig organisierten Geschäftstätigkeit der Beklagten, sondern derjenigen des Kunden selbst zuzurechnen, der die Internetseite in das System der Beklagten einstellt (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2010, 417; Seichter, jurisPR-WettbR 8/2010, Anm. 4).“

Demnach habe die Klägerin weder einen Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten noch auf einen Schadensersatz nach § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG.