Mit Urteilen vom 27.10.2011 (Az. I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt und Az. I ZR 125/10 – Barmen Live) hat der BGH entschieden, dass die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf.

Zum Sachverhalt:

Die GEMA vertritt Komponisten, Texter und Musikverleger. In ihren Zuständigkeitsbereich fällt u.a. auch die Einforderung angemessener Vergütungen für die Nutzung von Musikwerken. Streitgegenständlich waren Vergütungsansprüche für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen in Bochum, Bottrop und Münster (z.B. Weihnachtsmarkt).

In Ermangelung eines eigenen Tarifs für Freilicht-Musikveranstaltungen stellte die GEMA den Veranstaltern eine Rechnung auf Grundlage des Tarifs, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet, aus. Die Veranstaltungsfläche wurde vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand berechnet. Diese Rechnungstellung erachten die Veranstalter als unangemessen und begründen ihre Ansicht damit, dass nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden dürfe, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Somit seien wenigstens die Flächen abzuziehen, die von den Besuchern nicht betreten werden könnten (z.B. durch Getränkestände) oder dürften (z.B. nicht zugelassener öffentlicher Verkehrsraum).

Nachdem die Vorinstanzen zugunsten der GEMA entschieden hatten, bestätigte der BGH nun diese Ansicht und erachtet den jeweils in Rechnung gestellten Vergütungsanspruch auf Grundlage der gesamten Veranstaltungsfläche als berechtigt. Hierzu führt das Karlsruher Gericht in seiner PM vom 27.10.2011 aus:

„Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es kommt hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt. Der GEMA wäre es auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.“

Kommentar:

Inzwischen hat die GEMA einen eigenen Tarif für Musikveranstaltungen im Freien eingeführt. Der zu ermittelnde Zahlungsanspruch bemisst sich entsprechend dieser Rechtsprechung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche.