Rechtsnormen:  §§ 4, 5 Abs. 2 , 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 5, Abs. 5, 28 Abs. 1 MarkenG

Mit Urteil vom 28.12.2010 (Az. 3 U 206/08) hat das OLG Hamburg entschieden:

1. Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Telexkennung oder Email-Adresse auf dem Briefbogen einer Patentanwaltskanzlei ist nicht kennzeichenmäßig, wenn sie ausschließlich innerhalb der umfangreichen kleingedruckten Anschriftsangaben ohne besondere Hervorhebung und nicht als schlagwortartige Kanzleibezeichnung neben der die Sozietät kennzeichnenden dominierenden Namensangabe erfolgt, so dass das angesprochene Publikum die Zeichenverwendung als bloße Adressbezeichnung, nicht aber als Bezeichnung der Sozietät auffasst.

2. Gleiches gilt für die der namentlichen Bezeichnung der Sozietät folgenden Nennung der Email-Adresse in Anwaltsverzeichnissen.

3. Gleiches gilt schließlich für die Verwendung des Zeichens als Name einer Internet-Domain, wenn unter dieser Domainbezeichnung keine Inhalte der Kanzlei in das Internet eingestellt sind, sondern sie nur zur automatischen Weiterleitung auf die durch den Sozietätsnamen gebildete Internet-Domain dient, und diese Domainbezeichnung nicht nach außen – etwa durch Verwendung auf dem Briefpapier der Sozietät – bekannt gemacht wurde.

(Leitsätze des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Der Inhaber der u. a. für Rechtsberatung eingetragenen deutschen Wortmarke „Patmondia“ verklagt die Patentanwälte „Reitstötter, Kinzebach & Partner“, da diese das Zeichen „patmondial“ als Telexkennung, E-Mail-Adresse „patmondial@…de“ und als Domainnamen www.patmondial.de (leitet allerdings nur unmittelbar auf eine andere Homepage der Kanzlei weiter) verwenden.

Nachdem die Klage in der ersten Instanz durch das Landgericht bereits abgewiesen wurde, bestätigte nun das OLG Hamburg als Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil.

Nach Ansicht der Hamburger Richter erfolge die beanstandete Benutzung der Bezeichnung „patmondial“ als Anschrift in verschiedenen elektronischen Kommunikationsmedien nicht kennzeichenmäßig. Mangels Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG sei die Klage daher abzuweisen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Gebrauches als Geschäftskennzeichen könne Telexkennungen, E-Mail-Adressen, Domainnamen und Telefonnummern grundsätzlich Kennzeichenschutz zukommen. „Um zu Unternehmenskennzeichen zu werden, müssen solche Kennungen also in herkunftshinweisender Weise und nicht lediglich als Anschrift benutzt werden, wozu allerdings nicht erforderlich ist, dass ein solches Zeichen als „Haupt“-Unternehmenskennzeichen verwendet wird“, führt das Gericht weiter aus. Vorliegend seien die Telexkennung „patmondial m“ und die E-Mail-Adresse „patmondial@…de“ allerdings ausschließlich innerhalb der kleingedruckten Angaben auf dem Briefbogen verwendet worden. Neben der dominierenden Angabe des Namens „Reitstötter, Kinzebach & Partner“ sei „patmondial“ nicht schlagwortartig als weiterer Hinweis auf die Patentanwaltskanzlei angeführt worden. Das angesprochene Publikum könne hieraus nur auf eine bloße Adressbezeichnung folgern. Gleiches sei für die Aufnahme der E-Mail-Adresse in Patentanwaltsverzeichnisse anzunehmen.