Rechtsnormen: §§ 823 Abs. 1, 683 , 670 , 677 BGB; §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG

Mit Urteil vom 09.11.2011 (Az. I ZR 150/09) hat der BGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen der sogenannte „Admin-C“, also der administrative Ansprechpartner einer Domain, bei einer Markenrechtsverletzung durch die Domain haftet.

Zum Sachverhalt:

Unter der Bezeichnung „Basler Haar-Kosmetik“ betreibt die Klägerin einen Online-Versandhandel für Friseurbedarf und Haarkosmetika. Diese Bezeichnung wurde 1992 als Wort-/Bildmarke auf ihren Namen eingetragen. Eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft hat sich bei der DENIC (Genossenschaft zur Vergabe der Domainnamen mit dem Top-Level „.de“) unter dem Domainnamen „www.baslerhaarkosmetik.de“ registriert. Als Admin-C der Domain war der Beklagte registriert. Die Klägerin fühlt sich durch diese Domain in ihrem Namensrecht verletzt. Daher forderte sie mit anwaltlichem Abmahnschreiben den Beklagten zur Löschung des Domainnamens auf, woraufhin der Domainname auch gelöscht wurde.

Streitgegenständlich war nun die Frage, ob dem Beklagten die durch das Abmahnschreiben entstandenen Anwaltskosten auferlegt werden können.

Nachdem das erstinstanzliche LG Stuttgart (Urt. v. 27.01.2009 – 41 O 127/08) dem Beklagten die Kosten entsprechend des Klageantrages auferlegt und die Berufungsinstanz (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09. 2009 – 2 U 16/09) die Klage abgewiesen hatte, lag die Sache nun dem BGH zur Entscheidung vor.

Grundsätzlich gilt: „Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand.“

Das Berufungsgericht erkannte keinen solchen „doppelten“ Anspruch der Klägerin gegen den Domaininhaber (britische Gesellschaft) und den Admin-C. Dies sah der BGH nun aber anders und hob die Berufungsentscheidung auf.

Laut BGH ergebe sich ein Anspruch der Marken- und Namensträgerin gegenüber dem Admin-C aus einer möglichen Störerhaftung . Die hierfür notwendige Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten dürfe sich aber nicht bereits aus der Stellung des Beklagten als Admin-C ergeben.

Der BGH führt in seiner Pressemitteilung vom 10.10.2011 zur Begründung aus: „Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimme sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränke.

Allerdings könne den Admin-C auch eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen. Durch die Registrierung habe er schließlich seine Bereitschaft kundgetan, als Admin-C zu wirken. Vorliegend hatte sich der Beklagte generell (gegenüber der britischen Domaininhaberin) bereit erklärt, „für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen.“

Zusätzlich wandte die Klägerin ein, die britische Gesellschaft ermittle freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren lasse sich diese dann automatisch generieren. Daraus folge, dass seitens des Anmelders und Domaininhabers keine Prüfung auf marken- und namensrechtliche Zulässigkeit erfolge. Auch bei der DENIC, die Domains automatisch nach Anmeldezeitpunkt vergebe, finde keine Prüfung auf mögliche Verstöße gegen Rechte Dritter statt. Hieraus erkennt der BGH eine „erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden.“

Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen und der Kenntnis hiervon erkennt der BGH die Pflicht des Admin-C zur näheren Prüfung . Wenn er diese Prüfung dann aber unterlässt , ist er wohl als Störer haftbar .

Kommentar:

Die Bundesrichter verweisen an das OLG Stuttgart zurück. Dieses hat nun zu prüfen, ob im konkreten Fall solche besonderen Umstände vorliegen, die zu einer näheren Prüfungspflicht des Admin-C führen. Wenn das OLG zum Ergebnis kommt, dass der Admin-C eine solche Prüfpflicht hatte, muss er nun die Anwaltskosten aus dem Abmahnschreiben sowie die Prozesskosten dieses langjährigen Verfahrens tragen.

Von der bisherigen Rechtsprechung wurde der Admin-C lediglich als Ansprechpartner zwischen Inhaber und DENIC angesehen. Im Außenverhältnis habe er weder Rechte noch Pflichten. Haften musste er daher in der Regel nicht. Mit diesem Urteil schlägt der BGH nun aber einen neuen Weg ein und erkennt (obwohl er am Grundsatz des „Ansprechpartners“ festhält) unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Prüfpflicht des Admin-C, die zu einer Störerhaftung führen kann.