Rechtsnormen: §§ 5, 10, 15 WEG

Mit Urteil vom 18.04.2012 (Az. 482 C 24227/11 WEG) hat das AG München entschieden, dass ein Betrieb eines Wettbüros dem Betrieb eines Ladens nicht gleichsteht. Eine als „Laden“ bezeichnete Einheit eines Mehrparteienhauses weist den Zweck des Betriebs eines Ladens und nicht den des Betriebs eines Wettbüros auf.

Zum Sachverhalt:

Vor mehr als 30 Jahren wurde ein Münchner Haus in mehrere Eigentumseinheiten aufgeteilt. Das Erdgeschoss wurde dabei als „Laden“ festgelegt. Inzwischen wurde in den Räumen kein „Laden“ mehr betrieben, sondern ein Wettbüro. Die übrigen Eigentümer störten sich daran, zumal sich viele Kunden des Wettbüros rauchend lautstark über Wetten unterhielten und dadurch die übrigen Hausbewohner störten. Das Wettlokal sei häufig bis nach 22 Uhr geöffnet, wochenends auch bis nach Mitternacht. Infolge des mitunter großen Andrangs parkten die Besucher auch auf dem Gehweg. Neben den anderen Hausbewohnern fühlten sich auch eine angrenzende Schule, ein Kindergarten und eine von Jugendlichen genutzte Sozialstation vom Wettbüro gestört. Zudem stelle sich die Problematik einer Beschaffungskriminalität durch suchtkrankte Wettspieler in Geldnöten. Da das Wettbüro nicht mit einem „Laden“ vergleichbar sei, müsse es ausziehen. Der Wettbürobetreiber, der Pächter des Lokals ist, und der Eigentümer des Ladens verweigerten jedoch den Auszug mit der Begründung, das Wettbüro störe nicht mehr als ein Laden.

Daher zogen die übrigen Eigentümer vor das zuständige AG München, das ihnen Recht gab und den Betrieb eines Wettbüros untersagte.

Zur Begründung führt das Gericht in seiner Presseerklärung vom 25.02.2013 aus:

„Nach Auffassung des AG München widerspricht die Nutzung zum Betrieb eines Wettbüros der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarung, wonach ein Laden vorgesehen ist. Die Teilungserklärung enthalte nicht lediglich unverbindliche Nutzungsvorschläge, sondern eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Zwar verbiete die Bezeichnung „Laden“ nicht jede abweichende Nutzung. Nicht erlaubt seien aber jedenfalls Nutzungsarten, die mehr stören als die angegebene Nutzungsart. Bei der Nutzung in der gegenwärtigen Form sei schon angesichts des Umstandes, dass sich im und vor dem Wettbüro Kunden über einen längeren Zeitraum aufhalten, um dort die Wetten zu kommentieren, von deutlich intensiveren Geräuschimmissionen auszugehen als bei einem Laden. Unstreitig hielten sich auch Personen in den Geschäftsräumen auf, die sich z.B. Übertragungen von Fußballspielen anschauten. Allein durch die mit Gesprächen verbundene Geräuschentwicklung sei von einer größeren Störung als durch den Betrieb eines Ladens auszugehen, den die Kunden nach Abwicklung ihrer Einkäufe wieder verlassen.

Im vorliegenden Fall befinde sich das Wettbüro auch an einem „sensiblen Standort“, da es sich um ein allgemeines Wohngebiet mit Schule, Kindergarten, Kirche und Geschäften im näheren Umfeld handele. Der Betrieb eines Wettbüros führe daher zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Anwohner und störe schon daher regelmäßig mehr als der Betrieb eines Ladens. Während es sich bei einem Laden um einen Betrieb handele, in dem Kunden ihre Einkäufe erledigten und sodann die Geschäftsräume wieder verließen, werde das Wettbüro auch dadurch charakterisiert, dass es auch die Möglichkeit anbiete, sich entsprechende Rennen bzw. Spiele auch vor Ort anzusehen. Auch müsse bei dem Betrieb eines Wettbüros mit einer nicht unerheblichen Zahl auch abhängiger Spieler gerechnet werden, die zum Kundenkreis des Wettbüros gehören und für eine entsprechende Frequenz dort sorgten. Die mit einem Wettbüro verbundenen negativen Einflüsse auf das Sicherheitsempfinden und die Lebensqualität der im Umkreis wohnenden Bevölkerung seien bei der Beurteilung heranzuziehen. Nach dem oben Ausgeführten störe der Betrieb eines Wettbüros daher mehr, als der Betrieb eines Ladengeschäfts und sei daher mit dem Betrieb eines Ladens nicht gleichzusetzen.“