Mit Urteil vom 06.02.2013 (Az. 8 K 1993/12) hat das VG Stuttgart entschieden, dass ein Betreiber eines Internet-Cafés, in dem PCs lediglich zwecks Kommunikation und somit nicht zum Spielen bereit gehalten werden, nicht vergnügungssteuerpflichtig ist.

Zum Sachverhalt:

In Stuttgart betreibt der Kläger einen Callshop mit Internetcafé. Er verlangt von seinen Kunden für die Nutzung eines PCs 2 Euro pro Stunde. Mit Bescheid vom 29.02.2012 setzte die zuständige Behörde für den Monat Februar 2012 eine Vergnügungssteuer iHv 59 Euro pro PC fest (8 PCs – insgesamt 472 Euro). Dies wurde mit der zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart begründet, wonach auch gewerblich gehaltene PCs der Vergnügungssteuer unterworfen werden, soweit diese zum Spielen verwendet werden können. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er betreibe keinen Vergnügungsbetrieb, sondern ein Geschäft mit der Kommunikation. So sei auf seinen PCs mit Internetanschluss weder eine Spiele-Software installiert, noch sei eine entsprechende Hardware, wie z.B. Steuerpulte, vorhanden. Außerdem habe er in seinem Internet-Café Hinweisschilder mit der Aufschrift „Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnügungsplatz! Off- und Online-Spiele verboten!“ angebracht. Die Behörde wies den Widerspruch zurück, woraufhin der Kläger Klage beim VG Stuttgart erhob.

Das Gericht hob nun den Vergnügungssteuerbescheid antragsgemäß auf.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die geänderte Vergnügungssteuersatzung keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, um den Kläger, der ein Internet-Café betreibt, zur Vergnügungssteuer heranzuziehen. Eine bloße Eignung eines PCs mit Internetanschluss als Spielgerät reiche zur Erhebung einer Vergnügungssteuer nicht aus.

Das Gericht führt in seiner Presseerklärung vom 28.02.2013 zur Begründung aus (Volltext liegt noch nicht vor):

„Die bloße – technische – Möglichkeit, einen PC zum Spielen zu nutzen, mache den PC noch nicht zu einem „Spielgerät“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung. Ein PC könne allenfalls dann ein vergnügungssteuerpflichtiges Spielgerät darstellen, wenn er gewerblich einem Spielemöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken, zum Beispiel in einer Spielhalle, angeboten würde. Dies sei beim Betrieb des Klägers, der die PCs in seinem Internet-Café ausschließlich einem Kundenkreis anbiete, der die Geräte als Telekommunikationseinrichtung nutzen wolle, nicht der Fall. Die bloße „Eignung“ eines PC mit Internetzugang dürfe daher nicht zum Anlass genommen werden, hierfür eine Vergnügungssteuer zu erheben. Eine Gemeinde dürfe eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG erheben, soweit damit die Leistungsfähigkeit des Spielers erfasst werden solle, der sich an einem Gerät vergnüge. Knüpfe ein Steuertatbestand – wie hier – jedoch ausschließlich an die bloße (technische) Möglichkeit zum Spielen an und nicht an das tatsächliche Spielen gegen Entgelt, handele es sich um keine Aufwandsteuer. Die Landeshauptstadt Stuttgart sei daher zum Erlass einer solchen Regelung nicht ermächtigt gewesen.“

Kommentar:

In einem sehr ähnlichen Fall hat kürzlich auch das VG Neustadt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass eine rheinland-pfälzische Stadt vorläufig keine Vergnügungssteuer für in einem Internetcafé bereitgestellte Computer verlangen kann. Hintergrund war auch hier eine geänderte Vergnügungssteuersatzung, infolge derer ein Betreiber eines Internetcafés zur Zahlung einer Vergnügungssteuer iHv monatlich 60 Euro pro PC herangezogen werden sollte. Nach Auffassung des Gerichts bestehen gewichtige rechtliche Bedenken, ob die Satzung hinreichend bestimmt ist. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.