Das Thema AdWords und Markenrecht ist durch umfangreiche Rechtsprechung des BGH und EuGH inzwischen weitestgehend geklärt. Dafür rücken jetzt andere Themen in den Vordergrund. So weist die AdWords-Anzeige als solche die Besonderheit auf, dass der dort angegebene Text äußerst knapp gehalten ist. Wie sieht es aber dann mit entsprechenden Pflichtangaben aus? Müssen diese dort ebenfalls mit untergebracht werden, so dass eine Anzeige rechtswidrig sein könnte, wenn dies nicht geschieht? Eine Rolle spielt es insbesondere im Arzneimittelrecht/Heilmittelwerberecht. So sind gemäß § 4 HWG besondere Pflichtangaben vorgeschrieben. Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 HWG müssen in der Werbung für Arzneimittel außerhalb der sogenannten Fachkreise die Bezeichnung des Arzneimittels und seine Anwendungsgebiete angegeben werden. Nach § 4 Abs. 4 HWG müssen diese Angaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG ist zudem der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof relativ genaue Vorgaben gemacht. So ist es zulässig, dass diese Angaben über einen Link abrufbar sind. Allerdings ist bei der verlinkten Seite auf eine sehr präzise Gestaltung zu achten. Auch die AdWords-Anzeige an sich muss besondere Gestaltungsmerkmale aufweisen.

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