Vielen Herstellern ist der Vertrieb ihrer Markenprodukte über Ebay ein Dorn im Auge. Daher versuchen sie, den Händlern diesen Vertrieb durch entsprechende Vertriebsbeschränkungen zu untersagen. Eine neue Gerichtsentscheidung zeigt, dass dies nicht so einfach möglich ist.

Rechtsnormen: § 33 GWB, § 2 Abs. 1 GWB

Mit Urteil vom 19.09.2013 (Az. 2 U 8/09 Kart) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass eine Untersagung des Vertriebs von Schulranzen und Schulrücksäcken durch „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“ unzulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Beklagte ist die Schulranzenherstellerin Sternjakob, bekannt für die Marke „Scout“. Sie untersagte dem Kläger, der Schulranzen und Rucksäcke sowohl in seinem Geschäft als auch online via eBay vertreibt, den Verkauf via eBay. Sie verwies dabei auf eine Klausel ihrer „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“, wonach der Vertrieb via Internetplattformen (z.B. eBay und Amazon) unzulässig sei. Der Kläger betrachtet die Klausel als rechtswidrig.

Das erstinstanzliche Landgericht Berlin (Urt. v. 21.04.2009 – 16 O 729/07 Kart) entschied zugunsten des Klägers. Demnach stehe ihm ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 33, 2 Abs. 1 GWB zu. Nach Ansicht des Landgerichts stelle der Ausschluss bestimmter Vertriebswege (hier: Internethandel) eine unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs dar, infolgedessen der Kläger in seiner Handlungsfreiheit beschränkt werde. Das generelle Verbot des Warenabsatzes via eBay sei kein qualitatives Merkmal für die Auswahl der Wiederverkäufer.

Im Berufungsverfahren bestätigte das Kammergericht nun diese erstinstanzliche Entscheidung.

Das KG führt in seiner Pressenachricht vom 19.09.2013 aus:

„Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Berlin unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten geändert: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementärin, zu unterlassen, die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Klägers mit von der Beklagten hergestellten Produkten, insbesondere solchen der Marken „…..“ und „….“, davon abhängig zu machen, dass der Kläger die Ware nicht über „eBay“ oder andere Internetportale Dritter (wie Amazon), die in gleicher Weise wie „eBay“ die Ausgestaltung von Angeboten ermöglichen, anbietet und verkauft. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.140 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2008 zu zahlen.“

Kommentar:

Revision wurde zugelassen. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von einem Revisionsverfahren in Karlsruhe auszugehen. Rechtssicherheit dürfte erst eine Entscheidung des BGH bzw. EuGH bieten.