Rechtsnormen: §§ 3 Abs. 2 UWG, 5 Abs.1 Nr. 1 UWG, 5 a Abs. 2 UWG, 8 UWG

Mit Urteil vom 28.05.2013 (Az. 6 U 266/12) hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass bei der Werbung mit einem Testergebnis dem Verbraucher eine rasche Überprüfung des Testurteils ermöglicht werden muss.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien sind Wettbewerber in der Mobilfunkbranche. Die Antragsgegnerin warb in einem TV-Spot mit der Aussage „Der Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden“ unter Einblendung des Signets des Testanbieters Kundendienstmonitor Deutschland. Recherchen der Antragstellerin ergaben, dass die Antragsgegnerin unter allen Mobilfunkanbietern nur einen Mittelfeldplatz, unter den Netzbetreibern jedoch die Spitzenposition bei dem Test erreichte.

Die Antragstellerin erwirkte beim LG Frankfurt a.M. per einstweiliger Verfügung ein Verbot des Werbespots. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Widerspruch und später Berufung beim OLG Frankfurt a.M. ein.

Das OLG Frankfurt bestätigte nun die vorinstanzliche Entscheidung und stellte die Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage fest. Das Gericht begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass die Antragsgegnerin dem angesprochenen Verkehrskreis, also den Verbrauchern, wesentliche Informationen zur Entscheidungsfindung vorenthielt. Zudem sei die Testsieger-Werbung auch irreführend.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

„Der Verfügungsantrag zu 1.) ist begründet, weil die Antragsgegnerin dem angesprochenen Verkehrskreis eine für seine Entscheidungsfindung wesentliche Information vorenthält (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3; 3 Abs. 2, 5a Abs. 2 UWG). Die streitgegenständliche TV-Werbung richtet sich an Mobilfunkkunden, denen ein entsprechender Tarif der Antragsgegnerin angeboten wird. Die Aufmerksamkeit des Zuschauers wird in erster Linie durch das Leistungspaket und dessen Preiswürdigkeit angezogen. Dieses wird sehr unterhaltsam durch einen als Comicfigur dargestellten und als Zauberer agierenden Waschbär präsentiert. Erst in dem für ca. 2 Sekunden sichtbaren Abspann wird die Einblendung …- Der Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden mit dem Signet von Kundendienstmonitor Deutschland gezeigt, was mit der von einer Hintergrundstimme gesprochenen Werbeaussage Wechseln Sie jetzt zu … – dem Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden unterlegt ist. Wie der Senat schon in früheren Entscheidungen klargestellt hat, ist die durchschnittliche Aufmerksamkeit von Zuschauern beim Betrachten von Fernsehwerbung eher gering (vgl. Senat GRUR-RR 2005, 128). Auch der Abspann mit der hier angegriffenen Werbeaussage wird daher vom Verkehr lediglich beiläufig wahrgenommen. Die Senatsmitglieder gehören zum angesprochenen Verkehrskreis und können daher das Verkehrsverständnis aus eigener Erfahrung beurteilen. Die angegriffene Werbung wird von einem durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher dahingehend verstanden, dass der Auslobung … – Der Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden ein Test des Kundenmonitor Deutschland zugrunde liegt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Werbeaussage unmittelbar unter diesem Signet angeordnet ist. Angaben über Testurteile, die in eine Werbung aufgenommen werden, müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (BGH GRUR 2010, 248 Tz. 30 – Kamerakauf im Internet). Diesen Anforderungen kann die angegriffene Werbung nicht genügen. Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf abgestellt, dass am Ende des Spots für lediglich zwei Sekunden das Signet von Kundenmonitor Deutschland eingeblendet ist, weswegen der angesprochene Verkehr nur erfasst, dass sich die Antragsgegnerin hierauf bezieht. Er enthält allerdings aus der Werbung selbst keine ausreichenden Hinweise, wie er an die Untersuchung des Testinstituts und an dessen Ergebnisse kommt. Soweit sich die Antragstellerin die Mühe gemacht hat, durch eine Internetrecherche über www…de zu dem in der Werbung enthaltenen Hinweis weitere Informationen zu erhalten, endet diese Recherche mit einem Ergebnis, das die Werbeaussage nicht trägt (Anlage K 3). Das Landgericht hat ferner mit Recht festgestellt, dass der mit einem Sternchenhinweis zu der Werbeaussage verknüpfte Erläuterungstext mit dem Verweis auf die Internetseite …/Kundenbarometer aufgrund seiner Schriftgröße nicht erkennbar ist und damit den oben dargestellten Anforderungen nicht genügt. Die Berufungsbegründung setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

2. Die Antragstellerin hat den streitgegenständlichen TV-Werbespot vom Juli 2012 … denkt an Sie… (Anlage K1) auch noch unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Testsiegerwerbung angegriffen. Diese Kumulation ist möglich, so dass das Gericht die angegriffene Werbung unter beiden Gesichtspunkten prüfen muss (BGH GRUR 2013, 401- Tz. 25 – Biomineralwasser). Der Antragstellerin steht ein Verfügungsanspruch für das mit dem Eilantrag zu 2.) geltend gemachten Unterlassungsbegehren zu. Die angegriffene Werbung ist irreführend (§§ 3, 5 Nr. 1 UWG). In dem hier hergestellten Kontext wird die Werbeaussage … – Der Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden von einem verständigen, durchschnittlich informierten Verbraucher so verstanden, dass die Antragsgegnerin innerhalb des Kreises der Mobilfunkanbieter bei der durch Kundenmonitor Deutschland abgefragten Kundenzufriedenheit den Testsieg errungen hat. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Verkehr die Auslobung nur als Hinweis auf ihren Teilerfolg innerhalb des Marktsegments der Anbieter von Mobilfunknetzen verstehen wird. Da bei der Bewerbung von Mobilfunkverträgen die Anbieter von Mobilfunknetzen (Netzbetreiber) und die sog. Provider den Kunden mit einem vergleichbaren Angebot entgegentreten, ist in diesem Rahmen eine scharfe Trennung zwischen dem großen Kreis von Mobilfunkanbietern und dem darin enthaltenen eingeschränkten Kreis von Netzbetreibern nicht üblich. Da die Aufmerksamkeit der Zuschauer hier nahezu ausschließlich auf den von dem zaubernden Waschbär präsentierten Mobilfunktarif gelenkt wird und die angegriffene Einblendung nur kurz gezeigt und nicht näher erläutert wird, versteht der Verkehr die streitbefangene Werbeaussage als Hinweis auf die Spitzenstellung der Antragsgegnerin bei der Kundenzufriedenheit von Mobilfunkanbietern. Die Aussage ist inhaltlich falsch, weil die Antragsgegnerin bei der Umfrage von Kundenmonitor Deutschland zur Kundenzufriedenheit bei Mobilfunkanbietern keine Spitzenstellung einnimmt, sondern einen Mittelplatz. Letzteres lässt sich aber aus dem wahrnehmbaren Teil der Werbung nicht entnehmen, so dass sie irreführend ist.

Kommentar:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, dass bei der Erstellung einer Testsieger-Werbung Vorsicht geboten ist. Die Kanzlei Dr. Graf berät Sie bei der rechtlichen Gestaltung Ihrer Unternehmenswerbung. Wir sind erreichbar unter Tel. 05221 1 87 99 40 oder via E-Mail: info@ra-dr-graf.de.