In der anwaltlichen Praxis erlebt man häufig Abmahnungen, die eine kurze Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung vorsehen. Oftmals wird eine Frist von einer Woche gewählt. Wenn Mandanten in diesen Fällen den Anwalt nicht sofort aufsuchen, sondern erst kurz vor Ablauf der Frist, stellt sich die Frage, ob die Länge der Frist angemessen ist oder ob ein Anspruch auf Verlängerung der Frist besteht.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Frist von einer Woche in der Regel ausreichend lang bemessen ist. Natürlich können besondere Umstände des Einzelfalls, wie eine besondere Komplexität, dazu führen, dass die Frist zu kurz bemessen ist. Der Abgemahnte geht jedoch in derartigen Fällen immer das Risiko ein, dass das Gericht die ursprünglich gesetzte Frist für angemessen erachtet. Dann muss der Abmahner auch keine Fristverlängerung gewähren, wie z.B. das OLG Stuttgart mit Urteil vom 31.03.2004 – 2 W 44/03 – entschieden hat.

Natürlich gibt es auch Fälle, in denen eine Frist von wenigen Stunden angemessen ist, dies ist aber die Ausnahme. So hat beispielsweise das Landgericht Hamburg entscheiden (Urteil vom 19.06.2009 – 324 O 190/09 -), dass die effektive Frist von drei Stunden zu kurz bemessen ist. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Frist erst bei Zugang der Abmahnung zu laufen beginnt. Dort war es so, dass die Frist erst abends nach Geschäftsschluss versandt wurde und damit erst um 9.00 Uhr am nächsten Tag als zugegangen galt.

Praktischer Hinweis:

Mandanten sollten nach Erhalt einer Abmahnung nicht so lange warten und nicht erst „in letzter Sekunde“ inen Anwalt aufsuchen, damit dieser den Fall vor Ablauf der gesetzten Frist noch angemessen prüfen und reagieren kann (Hinterlegung von Schutzschriften zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung, Abgabe einer Unterlassungserklärung zwecks Vermeidung eines kostenträchtigen Gerichtsverfahrens, evtl. in abgewandelter Form).

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