Das OLG Frankfurt versucht sich mit seiner Rechtsprechung von der Grundsatzentscheidung des BGH – Impuls abzugrenzen. Der BGH hatte dort entschieden, dass grundsätzlich die Nennung eines markenrechtlich geschützten Begriffs in den Metatags, also im Quelltext einer Seite, markenrechtswidrig ist. Als Ausnahme hat der BGH den Bereich der vergleichenden Werbung angesprochen. Diesen Fall betreffen die Entscheidungen des OLG Frankfurt jedoch nicht. Vielmehr stellt das OLG Frankfurt auf die Kurzangaben in der Trefferliste von Google ab („snippets“). Wenn schon dort ersichtlich sei, dass sich der Inhalt der Seite nicht auf das Unternehmen des Markeninhabers richte, scheide eine Verwechselungsgefahr aus:

Relevant für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung bleiben aber die schon aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben. Der Internetnutzer ist darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer sich auf das von ihm gesuchte Ziel beziehen und seinen diesbezüglichen Vorstellungen entsprechen. Erst anhand der Trefferliste kann der Nutzer Treffer auswählen, die seiner Sucheingabe (möglicherweise) gerecht werden. Demgemäß sind die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage, ob markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr vorliegen, noch zu berücksichtigen (vgl. BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 19 – Impuls; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 292 – Sandra Escort).

Vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2008 – 6 U 177/07 – sowie Beschluss vom 03.03.2009 – 6 W 29/09 -.

Kommentar von Dr. Graf:

Das Gericht stellt also darauf ab, dass der durchschnittliche Internetnutzer sich auch den Kurztext des Treffers ansieht. Ob dies tatsächlich eine Markenrechtsverletzung verhindert, erscheint äußerst zweifelhaft. Über diese Frage hat der BGH bislang noch nicht entschieden. Anders als es das OLG Frankfurt angibt, findet sich zur Berücksichtigung der „snippets“ in der Grundsatzentscheidung des BGH-Impuls gerade kein Hinweis. Offenbar versucht das OLG Frankfurt wieder zu seiner Rechtsprechung vor der BGH-Grundsatzentscheidung zurückzukehren. Eine BGH-Entscheidung zur Berücksichtigung der snippets existiert nicht und ist derzeit auch nicht ersichtlich.

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