In seiner Entscheidung vom 30.06.2009 – 4 U 74/09 – hat das OLG Hamm seine ständige Rechtsprechung zur Frage der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung bestätigt. In dem dortigen Verfahren hatte der Rechtsanwalt des Antragstellers mit Blick auf seinen Urlaub einen Terminsverlegungsantrag gestellt, nachdem das OLG Hamm einen Termin zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt hatte. Damit habe der Antragsteller nach Ansicht des OLG Hamm zu erkennen gegeben, dass es ihm mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht so eilig sei, wie es das Gesetz vorsehe.

Der Anwalt hat vergeblich damit argumentiert, dass sein Terminsverlegungsantrag als ein Antrag auf Vorverlegung aufzufassen sei.

Praktische Konsequenz:

Einstweilige Verfügungen können nach der Rechtsprechung des OLG Hamm nur innerhalb einer kurzen Frist von 1 Monat ab Kenntnis des Verstoßes beantragt werden. Wenn dann vom Landgericht noch keine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, darf der Antragsteller auch im Rahmen der Berufung (natürlich auch nicht vor dem Landgericht) einen Antrag auf Terminsverlegung stellen, da er damit automatisch keine Chance mehr besitzt, die einstweilige Verfügung zu erlangen. Termine in einstweiligen Verfügungen haben damit absoluten Vorrang vor anderen Terminen. Das gilt natürlich nicht nur für den Anwalt, sondern auch für den Mandanten, der am Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen möchte oder muss.

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