Der bayrische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 12.03.2010 (Az. 10 CS 09.1734) entschieden, dass das Werbeverbot im Internet für Glücksspiel rechtmäßig ist. Auch gilt das Verbot für Inhaber von DDR-Gewerbeerlaubnissen.

Zum Sachverhalt:

Es klagte die Betreiberin der Internetseite www.bild.de, auf der wiederholt Werbung für Internet-Glücksspiele festgestellt wurde. Nachdem mehrere Aufforderungen zur Entfernung der Werbung erfolglos blieben, wurde der Antragstellerin von der Regierung von Mittelfranken untersagt, im Internet für öffentliches Glücksspiel zu werben, wenn diese Werbung auch in Bayern abrufbar sei. Man räumte bild.de eine Frist von zwei Tagen ein, um diese Verfügung umzusetzen. Hiergegen wehrte sich bild.de mit einer Klage und beantragte außerdem vorläufigen Rechtsschutz. Zunächst gab das VG Ansbach dem Eilantrag statt, da es große Zweifel an der technischen Umsetzbarkeit einer Abschaltung lediglich im Gebiet des bayrischen Freistaats erhob. Außerdem zweifelte das Ansbacher Gericht an der Rechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrags, nachdem es in Deutschland seit dem 01.01.2008 verboten ist, im Internet, Fernsehen und mittels Telekommunikationsanlagen für Glücksspiel zu werben.

Der bayrische VGH hob nun die Entscheidung der Vorinstanz auf. Demnach sei es Aufgabe und Sache von bild.de, dem Verbotsbescheid nachzukommen. Da es in ganz Deutschland mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages untersagt ist, im Internet für Glücksspiel zu werben, müsse es – wenn keine andere Möglichkeit bestünde – zumutbar sein, die Werbung vollständig abzuschalten. Da es sich um Berufsausübungsregeln handele, gelte das Verbot auch für Inhaber von DDR-Gewerbeerlaubnissen.

Der VGH stellt abschließend fest, der Glücksspielstaatsvertrag sei verfassungskonform und verstoße nicht gegen Europarecht.