Der BGH hat mit Urteil vom 2.3.201 (Az. VI ZR 144/09) entschieden, dass auch bei Oldtimern die die gleichen Grundsätze der Schadensregulierung gelten, wie bei anderen Fahrzeugen auch. Insbesondere könne der Geschädigte den Schaden an seinem Fahrzeug – wie auch sonst – im Wege der sog. Naturalrestitution ersetzt verlangen.

Zum Sachverhalt:

Bei einem Verkehrsunfall, den der Beklagte verursacht hat, wurde das Fahrzeug des Klägers, ein Pkw Typ Wartburg 353, Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W, beschädigt. Die Beklagte hat Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 1.250,00 € geleistet. Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.212,90 €, der Differenz zu den Nettoreparaturkosten von 2.462,90 €. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben; um das beschädigte Fahrzeug adäquat wieder herzustellen, sei es erforderlich, für insgesamt 2.950 € einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Auch bei Oldtimer-Unfällen könne der Geschädigte auf zwei Wegen Schadensersatz erlangen: entweder durch Reparatur des Unfallfahrzeugs oder durch Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Der Schadensersatzanspruch sei aber auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes beschränkt:

Ist eine Wiederherstellung im Rechtssinne möglich, so kann der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. BGHZ 162, 161, 167 f.) nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, weil er fiktiv abrechnet und die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der Wiederbeschaffungswert. Ersatz von Reparaturkosten – bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – können nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang ausgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 169). Ist die Wiederherstellung unmöglich, besteht der Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung gleichfalls nur in Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Der Wiederbeschaffungswert ist bei Kraftfahrzeugen in Fällen der vorliegenden Art sowohl hinsichtlich der Restitution als auch hinsichtlich der Kompensation ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung.

Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes kommt es auf den Wert eines Ersatzfahrzeugs an, nicht auf die Reparaturkosten. Das Gericht deutet an, dass dabei auch die Spezialmärkte für Oldtimer berücksichtigt werden müssen. Der Wert des Materials und der Arbeitsleistung für die vom Kläger in Eigenarbeit vorgenommene Umrüstung seines Fahrzeugs könne jedoch nicht berücksichtigt werden.

Kommentar: Wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall repariert wird, kann er bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes als Schaden ersetzt verlangen – soweit die Reparaturkosten nicht noch über diesem Wert liegen. Auch hier ist es für den Geschädigten von Vorteil, wenn er über ein Wertgutachten verfügt, das den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall erfasst. Wenn ein Oldtimer-Liebhaber in Eigenregie Arbeiten und Verbesserungen an seinem Olditmer vornimmt, die sich nicht in einer entsprechenden Wertsteigerung manifestieren, bekommt er diese Aufwendungen nicht ersetzt.