Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vom 13.04.2010 (Az. 10 CS 10.453) entschieden, dass das von www.bild.de betriebene Online-Fußball-Managerspiel „Super-Manager“ als Öffentliches Glücksspiel nach § 3 GlüStV verboten werden darf.

Zum Sachverhalt:

Die Veranstalterin eines online-Fußballmanagers legte Beschwerde gegen den Verbotsbeschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23.02.2010 ein. Zuvor untersagte ihr bereits die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 30.09.2009 den weiteren Betrieb dieses Spiels und legte für Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld iHv EUR 50.000 fest.

Nun bestätigte auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die vorherigen Entscheidungen.

Doch warum?

Die Veranstalterin (www.bild.de) bot Interessierten gegen Zahlung einer Teilnahmegebühr iHv EUR 7,99 die Teilnahme an Ihrem Mangerspiel an. In diesem Zusammenhang konnten die Teilnehmer eine eigene Fußballmannschaft im Rahmen eines zuvor für alle Teilnehmer gleich ausgewiesenen Budgets zusammenstellen. Die Spieler wurden dabei entsprechend ihres aktuellen Marktwertes ausgewiesen. Von Spieltag zu Spieltag bewertete nun eine Expertenjury die einzelnen Spieler und verteilte leistungsabhängige Noten, die wie bspw. auch gelbe und rote Karten sowie Tore und Assists in Punkte umgerechnet wurden. Dem am Saisonende Führenden wurde dabei ein Gewinn iHv EUR 100.000,- zugesichert.  Insgesamt sollten Gewinne iHv etwa 300.000,- ausgespielt werden. Der VGH subsumiert dieses Managerspiel nun unter den Tatbestand des Glücksspiels und bestätigt  die Möglichkeit des staatlichen Glücksspielverbots nach § 3 GlüStV. Demnach sei der Erfolg größtenteils von Zufällen abhängig. Lediglich marginal könne der Teilnehmer das Ergebnis durch eigene Geschicklichkeit beeinflussen. Angesichts spekulativer Ereignisverläufe wie bspw. dem tatsächlichen Einsatz des Spielers am Spieltag oder der folgenden Leistungsbewertung mit subjektiven Kriterien der „Experten-Jury“ sei der Spielverlauf kaum einschätzbar. Den Teilnehmern werde darüberhinaus ein erhebliches Entgelt (knapp 8 Euro) abverlangt. Insgesamt sei dieses Spiel dem bekannten TOTO-Spiel nicht allzu unähnlich.

Im Ergebnis werden daher die vorangegangenen Ansichten durch den VGH bestätigt.