Das Oberlandesgericht Köln hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 12.02.2010 (Az. 5 U 169/09) entschieden, dass die Betreiber von Internetseiten im Rahmen eines Affiliate-Konzepts („Publisher“) keine Erfüllungsgehilfen des Anbieters („Merchant“) gemäß § 278 BGB sind, sondern lediglich Beauftragte des Anbieters. Relevanz hat diese Entscheidung hinsichtlich abgegebener Unterlassungserklärungen des Merchants.

Zum Sachverhalt:

Die Inhaberin der Marke „CCCP“ klagte gegen Anbieter (Merchant) der Internetseite www.affili.net. In diesem Zusammenhang stellte er Werbepartnern (Affiliates) Werbemittel zur Verfügung, die diese gegen Bezahlung auf Provisionsbasis auf Ihrer Internetpräsenz verwenden sollten. 2006 verpflichtete sich der Beklagte, das Anbieten von Kleidungsstücken mit dem Zeichen CCCP zu unterlassen. Bereits kurz vorher forderte er seine Affiliates auf, jede Werbung für „CCCP-Produkte“ zu unterlassen. Dennoch wurden weiterhin Produkte beworben, sodass Anfang 2009 Klage erhoben wurde. Nun entschied das OLG Köln, dass kein Fehlverhalten des Merchants erkennbar sei. Grundsätzlich könne die Benutzung von Abbildungen mit dem „CCCP“-Zeichen zwar einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Unterlassungserklärung begründen, ein Verschulden sei aber nicht erkennbar. Durch seine schriftliche Aufforderung an seine Affiliates habe der Merchant seine Pflichten erfüllt und könne somit nicht als Erfüllungsgehilfe iSd § 278 BGB betrachtet werden. Eine weitere Verwendung der Symbole auf Affiliates könne ihm nicht zugerechnet werden. Erst wenn die Affiliates nach seiner Unterlassungserklärung neu geschaltet worden wären, könnte man von schuldhaftem Verhalten ausgehen. Dies sei hier nicht der Fall.

Kommentar:

Wann haftet der Merchant für Fehlverhalten des Affiliates? Es ist genau zu prüfen, ob der Merchant als Beauftragter oder als Erfüllungsgehilfe agiert.  Nach aktueller BGH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 07.10.2009, Az. I ZR 109/06) werden Affiliates als Beauftragte iSd § 14 Abs. 7 MarkenG und § 8 Abs. 2 UWG angesehen. In diesem Zusammenhang haftet der Merchant für fast jedes Fehlverhalten des Affiliates. Dabei geht es um Fälle der gesetzlichen Haftung wie Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße. Demgegenüber ist vertragliche Haftung (Verwirkung der abgegebenen Vertragsstrafen-/Unterlassungserklärung) zu prüfen, wenn sich der Affiliate als Erfüllungsgehilfe betätigt. Dies ist der Fall, wenn sich der Merchant Affiliates bedient, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Im vorliegenden Fall verneinte der Kölner Senat eine Haftung als Erfüllungsgehilfe.