Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.11.2009 (Az. I ZR 183/07) entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 GG dem Veranstalter eines Sportturniers das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Veranstaltung verschafft, dies aber keinen Schutz jeglicher wirtschaftlicher Nutzung, der auf die Sportveranstaltung Bezug nimmt, begründet. Darüberhinaus kann das Gericht den Schutzumfang einer eingetragenen Marke selbstständig festlegen.

Zum Sachverhalt:

Veranstalter der aktuell in Südafrika stattfindenden Fußball-Weltmeisterschaft ist der Welt-Fußballverband, die „FIFA“. In diesem Zusammenhang sieht sie sich zur alleinigen wirtschaftlichen Verwertung ihres Turniers berechtigt. Nachdem der Genussmittelproduzent „Ferrero“ beim DPMA unterschiedliche Wort- und Bildmarken eintragen ließ, die wie bspw. „WM 2010“ und „Südafrika 2010“ deutliche Bezüge zum anstehenden Fußballturnier aufwiesen, verklagte die FIFA Ferrero auf Rücknahme bzw. Löschung der Marken. Die FIFA bezog sich in diesem Zusammenhang auf ihre eingetragenen Marken wie bspw. „South Africa 2010“. Ferner machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Titelschutzrechte geltend.

Entgegen der klägerischen Auffassung verneint nun abschließend auch der BGH (nachdem bereits das OLG Hamburg Ansprüche verneinte) Markenansprüche der FIFA. Obwohl ein Gericht eingetragenen Marken ihre Schutzfähigkeit nicht vollends absprechen könne, habe es aber die Möglichkeit, den Schutzbereich eigenständig zu bestimmen. Begriffe wie die eingetragene Marke „South Africa 2010“ seien übliche Sprachbezeichnungen für Sportereignisse. Daher habe das OLG Hamburg in seinem vorinstanzlichen Urteil völlig zu Recht den FIFA-Marken einen engen Schutzbereich zugewiesen. Demnach können bereits geringe Unterschiede wie bei der lediglich in die deutsche Sprache übersetzten Version der Marke „South Africa 2010“ eine Verwechselungsgefahr beseitigen.

Auch mögliche Ansprüche aus Wettbewerbsrecht verneint der Senat, da der Verbraucher weder dahingehend irritiert werde, dass er den Markeninhaber (Ferrero) fälschlicherweise für einen Turniersponsor halte, noch werde die FIFA, die selbst Inhaberin einer Vielzahl an Marken ist, an der Eintragung weiterer Marken gehindert. Somit lasse sich ein Untersagungsanspruch aus § 3 Abs. 1 UWG nicht bestätigen.

Kommentar:

Vorliegendes Urteil bestätigt die bisherige BGH-Rechtsprechung zur Verwertung von Werberechten hinsichtlich Sportveranstaltungen. Schon im Vorfeld der „deutschen“ Weltmeistermeisterschaft 2006 stellte der BGH fest, dass Bezeichnungen wie „WM 2006“ und „Fußball WM 2006“ als Kennzeichen von Produkten mit Turnierbezug die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. GRUR 2006, 850). Angesichts dieses Urteils verneinte das BPatG die Eintragungsfähigkeit der von Ferrero angemeldeten Marke „WM 2010“.  Hinsichtlich des Umgangs mit Verletzungen noch bestehender Marken ist dargestelltes Urteil besonders wichtig: Fehlt ein unterscheidungskräftiger Wortzusatz wie bspw. „FIFA“, dürfen die zuständigen Gerichte den Schutzbereich der angegriffenen Marke auf ein Mindestmaß herabsetzen – mit der Folge, dass der Markeninhaber lediglich noch gegen eine identische Wortübernahme vorgehen kann. Ausdrücklich spricht der BGH somit dem Veranstalter ein Monopol auf jegliche wirtschaftliche Verwertung eines Ereignisses ab.