Mit Beschlüssen vom 19.11.2010 (Az. 5 L 1241/10.KO, 5 L 1260/10.KO, 5 L 1261/10.KO, 5 L 1320/10.KO, 5 L 1321/10.KO, 5 L 1323/10.KO) hat das Verwaltungsgericht Koblenz in mehreren Eilverfahren entschieden, dass trotz der aktuellen EuGH-Entscheidungen vom 08.09.2010 die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten weiterhin stets einer behördlichen Erlaubnis bedürfen.

Infolge der Luxemburger Urteile, die das bislang in Deutschland geltende staatliche Wettmonopol infrage gestellt haben, wandte sich eine Vielzahl an Interessenten mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht und vertrat dabei die Ansicht, nach dem nunmehr anzunehmenden Wegfall des Sportwetten-Monopols könnten die in der Vergangenheit erlassenen Untersagungsverfügungen keinen weiteren Bestand haben und daher müsste ihnen die Vermittlung von Sportwetten erlaubt sein.

Das VG Koblenz lehnte die Anträge durchweg ab und führte zur Begründung aus, dass nach den Entscheidungen des EuGH zwar nicht mehr ohne Weiteres von der Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgegangen werden kann, dies jedoch nicht von dem weiterhin nach den Vorschriften des Glücksspielrechts geltenden Erlaubniserfordernis befreie. So formulierten sowohl der Glücksspielstaatsvertrag als auch das Landesglücksspielgesetz eine Reihe von Erlaubnisvoraussetzungen, die unabhängig von der Geltung des staatlichen Monopols zu beachten sind. (So das VG Koblenz in seiner Pressemitteilung vom 01.12.2010)

Kommentar:

In den vorliegenden Fällen hatten weder die Antragsteller als Vermittler noch die im Ausland ansässigen Veranstalter eine entsprechende Erlaubnis.  Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig; gegen die Entscheidungen kann beim OVG Rheinland-Pfalz das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden.