Rechtsnormen: § 626 Abs. 1, § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB

Mit Urteil vom 11.11.2010 (Az. III ZR 57/10) hat der BGH entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Anbieter nicht bereits vor Ablauf des vereinbarten Vertragszeitraumes kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

So trägt der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger schloss mit der Beklagten im März 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Fixierte Vertragsdauer waren zwei Jahre. Ende 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde, in der noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt waren, wodurch die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger hierauf schriftlich hingewiesen hatte, erklärte dieser die „Sonderkündigung“ des Vertrags. Ungeachtet dessen buchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter von Konto des Klägers ab. Durch seine Klage verlangte der Kläger die Feststellung der Wirksamkeit seiner „Sonderkündigung“.

Nachdem die Klage bereits vor den beiden Vorinstanzen (AG Montabaur, Urt. v. 02.10.2009, Az. 15 C 443/08; LG Koblenz, Urt. v. 03.03.2010, Az. 12 S 216/09) erfolglos blieb, wies nun auch der BGH die Klage abschließend ab.

Nach Ansicht der Bundesrichter hatte der Kläger keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der BGH führt in seiner Pressemitteilung vom 11.11.2010 (Nr. 215/2010) zu den Gründen näher aus:

Ein solcher Grund (zur Kündigung aus wichtigem Grund iSv § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB) besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche „Gegenleistung“ des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.