Mit Urteil vom 28.11.2012 (Az. 14 K 79.11) hat das VG Berlin entschieden, dass eine im Internet veröffentlichte Gaststättenbewertung durch Behörden unzulässig ist. So darf der Berliner Bezirk Tempelhof-Schöneberg die Bewertung von Gaststätten in einer von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz geführten „Liste der kontrollierten Gaststätten und Schankwirtschaften“ in Ermangelung einer erforderlichen gesetzlichen Befugnis nicht weiter veröffentlichen.

Zum Sachverhalt:

Kläger ist ein Gaststättenbetreiber, der in verschiedenen Bezirken vier gleichnamige Cafes betreibt. Nach einer Kontrolle Mitte 2011 wurde sein Cafe im Bezirk Tempelhof-Schöneberg im Internet in einer von der Berliner Senatsverwaltung für Jusziz und Verbraucherschutz geführten Liste mit der Bewertung „aktuell zufriedenstellend“ unter Erwähnung einer Minuspunktzahl erfasst. Diese Eintragung sollte mittels Klage nun entfernt werden. Nach Ansicht des Klägers sei die Bewertung nicht nachvollziehbar. Insbesondere könne er die behaupteten Mängel nicht nachvollziehen.

Das Berliner Verwaltungsgericht folgte nun der Ansicht des Gaststättenbetreibers und ordnete die Löschung der Internet-Bewertung an.

Zur Begründung äußert sich das Gericht in einer Presseerklärung (Urteilsvolltext liegt noch nicht vor):

„Der Kläger müsse die mit einer schlechten Beurteilung verbundene Prangerwirkung nicht hinnehmen. Für eine Bewertung von Gaststätten in dieser Form fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage. Es spreche bereits viel dafür, dass die Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes im Lebensmittelbereich nur Warnungen vor konkreten Erzeugnissen erlaube. Jedenfalls dürften aber nur Informationen über festgestellte Verstöße veröffentlicht werde, nicht bloße „Zensuren“. Die praktizierte Mitteilung von Noten und Minuspunkten sei nicht aussagekräftig und diene daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen sich hinter der Bewertung verbergen und ob es wirklich um Hygienemängel geht oder – wie im vorliegenden Fall – im Wesentlichen um Fragen der Betriebsorganisation.“

Kommentar:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Behörde kann das Rechtsmittel der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg einlegen.