Rechtsnormen: §§ 3, 5, 8, 12 UWG

Mit Urteil vom 20.11.2012 (Az. 406 HKO 107/12) hat das LG Hamburg entschieden, dass der Werbespot „Diät ohne mich“ für Produkte der Marke „du darfst“ irreführend und somit wettbewerbswidrig ist. Der Spot suggeriert den angesprochenen Verbrauchern, dass sie bei Genuss der beworbenen Lebensmittel der Marke „du darfst“ unbeschwert alles genießen können, worauf sie gerade Lust haben und trotzdem so schlank und aktiv bleiben oder werden können, wie die in der Werbung abgebildeten Personen.

Zum Sachverhalt:

Die Unilever Deutschland GmbH wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen wegen des Werbespots „Diät ohne mich“ für Produkte ihrer Marke „du darfst“ verklagt. Der Text des Werbespots lautet (auszugsweise) wie folgt: „Das ist für die, die auf Nichts verzichten, die sich satt essen am … und allem worauf sie gerade Lust haben. Du hast keine Lust Kalorien zu zählen? Dann lass es doch einfach. Mit „du darfst“ kannst Du unbeschwert genießen. Denn „du darfst“ heißt vor allem: Du musst gar nichts. Greif einfach zu. Diät – ohne mich. Du darfst.“

Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung sei irreführend, da hiermit übergewichtigen Personen suggeriert werde, sie könnten infolge des Konsums von „du darfst“-Produkten auf eine Diät verzichten und dennoch an Gewicht verlieren, ohne sich dabei in ihren sonstigen Essgewohnheiten umzustellen bzw. einschränken zu müssen. Im Übrigen werde normalgewichtigen Personen der falsche Eindruck vermittelt, man könne von „du darfst“-Produkten unbegrenzt viel essen, ohne an Gewicht zuzunehmen. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die Werbung sei zulässig.

Das Landgericht folgt mit seiner Entscheidung der Argumentation der Klägerin.

Das Gericht führt zur Begründung aus (Volltext abrufbar auf der Website des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen):

„Der Kläger ist gemäß §§ 3, 5, 8, 12 UWG befugt, die Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Werbespots auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch zu nehmen, weil die streitige Werbung irreführend ist. Die streitige Werbung vermittelt dem Verbraucher mehr als nur, dass es nicht erstrebenswert ist, strengen Diäten und einem übertriebenen Schlankheitsideal zu folgen. Der gesamte Werbespot ist darauf ausgerichtet, die Botschaft zu vermitteln, mit „du darfst“ könne der Verbraucher Lebensmittel unbeschwert genießen, wie dies auch schon die Marke „du darfst“ zum Ausdruck bringt. (…) Die in diesem Zusammenhang gezeigten Bilder schlanker und aktiver Menschen unterstreichen dabei die auch durch den Text zum Ausdruck gebrachte Botschaft, dass dieser Genuss mit „du darfst“-Produkten unbeschwert erfolgen könne, also ohne die bei anderen Produkten bei unkontrolliertem Verzehr bei vielen Menschen zu beobachtende Gewichtszunahme. Dabei können hier diejenigen Verkehrskreise außer Betracht bleiben, die aufgrund entsprechender Lebens- und Arbeitsbedingungen, ihrer genetischen Disposition oder anderer Umstände keine Gewichtsprobleme haben. Denn die Werbung wendet sich an die Personen, die schnell zunehmen, wenn sie bei der Ernährung auf nichts verzichten und sich an allem, worauf sie gerade Lust haben, satt essen, für die solcher Genuss üblicherweise alles andere als „unbeschwert“ ist, sondern dazu führt, dass sie erheblich schwerer werden. Diesen Personen suggeriert die streitige Werbung, dass sie bei Genuss der beworbenen Lebensmittel der Marke „du darfst“ unbeschwert alles genießen können, worauf sie gerade Lust haben und trotzdem so schlank und aktiv bleiben oder werden können, wie die in der Werbung abgebildeten Personen. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die streitige Werbebotschaft dabei vom Verbraucher auch weder als rein reklamemäßige Anpreisung ohne Tatsachenkern verstanden noch in ihrer Unrichtigkeit zuverlässig erkannt. (…) Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem verständigen Verbraucher bekannt ist, dass er nicht unbegrenzt viel essen kann, ohne übergewichtig zu werden, schließt dies eine Irreführung durch die streitgegenständliche Werbung nicht aus. Denn den Verbrauchern ist vielfach nicht bekannt, dass auch kalorienreduzierte Produkte keineswegs unbeschwert genossen werden können und dass man sich auch an solchen Produkten keineswegs mit allem satt essen kann, worauf man gerade Lust hat. Durch die verbreitete Werbung für Light-Produkte wird im Gegenteil bei vielen Verbrauchern der Eindruck hervorgerufen, dass es Lebensmittel gebe, an denen man sich unbeschwert satt essen könne, ohne eine Gewichtszunahme befürchten zu müssen. (…)“

Kommentar:

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist von einem Berufungsverfahren beim OLG Hamburg auszugehen.