Am 13.01.2018 müssen die Mitgliedstaaten der EU die neue Zahlungsdienste-Richtlinie (2015/2366/EU), die die alte Zahlungsdienste-Richtlinie (2007/64/EG) absetzen wird, in nationales Recht umgesetzt haben. Der Beweggrund der neuen Richtlinie liegt an in dem massiven Wachstum der elektronischen und mobilen Zahlungen, der damit einhergehenden neuen Arten von Zahlungsdiensten und der dadurch immer größer werdenden Bedeutung für den Binnenmarkt.
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie wird in Deutschland unter anderem ein neuer Paragraph, § 270a BGB, eingeführt werden. Vor allem Internethändler, die vermehrt mit Verbrauchern Geschäfte abschließen, werden hiervon betroffen sein:

§ 270a
Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Diese Norm berücksichtigt den Umstand, dass bei den im Internet angebotenen Zahlungsmethoden für den Verkäufer Gebühren anfallen, die häufig dem Kunden aufgebürdet werden. Dann hat der Käufer zusätzlich zu dem angegebenen Produktpreis eine Extragebühr – was oftmals erst beim Zahlungsvorgang auffällt – für das jeweilige Zahlungsmittel zu zahlen. Ab dem 13.01.2018 wird dies bei den meisten Formen der Kreditkartenzahlung, der Zahlung per SEPA-Lastschrift und per Überweisung unzulässig sein.
Inwiefern die beiden Zahlungsarten PayPal und Amazon Payment davon betroffen sein wird, lässt sich nicht sicher sagen. Zwar heißt es in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 31.05.2017, dass „keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal“ vorgenommen werden wolle.
Jedoch ist zu beachten, dass PayPal nicht lediglich die Zahlung vom PayPal-Konto auf das Konto des Verkäufers anbietet, sondern auch, dass das Geld per Lastschrift vom eigenen Konto über PayPal eingezogen werden kann. Deswegen kann nicht sichergestellt werden, dass die Gerichte die Ansicht des Finanzausschusses teilen.
Ebenfalls bei Amazon Payment lässt sich nicht ausschließen, dass dieses von der neuen Regelung betroffen sein wird, da hier Amazon lediglich als „Mittelmann“ fungiert und das Geld vom Konto weiterhin per Lastschrift abgebucht werden kann.

Da derzeit noch keine Aussage darüber gefällt werden kann, ob die Rechtsprechung dahingehen wird, ob auch PayPal und Amazon Payment unter § 270a BGB fallen werden, ist vorsorglich davon abzuraten, ab Januar 2018 (weiterhin) Aufschläge bei diesen Zahlungsarten zu veranschlagen.

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