Um sich als Arzt gegen eine negative Bewertung eines Patienten auf einem Bewertungsportal wie z.B. Jameda wehren zu können, ist es oftmals die einzige Möglichkeit, das Bestehen eines Behandlungskontaktes mit dem Bewertenden zu bestreiten. Denn ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefunden Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend gibt es auch kein Interesse des Bewertungportals, eine solche Bewertung zu veröffentlichen. Der BGH hat strenge Anforderungen an die Prüfungspflicht von Bewertungsportalen gestellt. Dieses muss ernsthaft versuchen, die Hintergründe und Berechtigung der Beanstandung zu klären. Dabei reicht die Antwort des Bewertenden nicht aus. Es muss auch entsprechende Belege vorgelegt werden. Dies kann, Weise geschehen durch Rezepte, abgestempelte Terminzettel oder nötigenfalls auch durch eine Krankenkassenauskunft über die der Abrechnung der der Bewertung zu Grunde liegende ärztliche Leistung nach § 305 SGB V.

Dementsprechend hat das LG Braunschweig in einem Urteil vom 28.11.2018 – Az. 9 O 2616/17 entschieden, dass bei Nichtvorlage von Unterlagen eine Haftung des Bewertungsportals auf Unterlassung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG besteht. In dem dortigen Fall wurde die Leistung des Arztes in die Kategorien Aufklärung, Vertrauensverhältnis und genommene Zeit mit ungenügend bewertet. In einer Erläuterung hieß es, der Kläger habe den Patienten nicht untersucht, son-dern nach einem kurzen Gespräch lediglich erklärt, dass er ihm nicht helfen könne. Nach einer Monierung des Arztes, also des Klägers, löschte das Bewertungsportal diese Textteile, ließ Bewertung allerdings stehen. Sie übersandte dem Kläger lediglich eine teilweise geschwärzte Antwort des Bewertenden, in der dieser die Lage der Praxis und der Praxisräume beschrieb. Trotz Aufforderung wurden jedoch keine weiteren Nachweise eines Behand-lungskontaktes vorgelegt.

Entscheidung des Gerichts:
Das Landgericht Braunschweig hat der Klage des Arztes auf Löschung der Bewertung stattgegeben. Es sieht in dem Bewertungsportal in dieser Konstellation zumindest eine mittelbare Störerin. Dieses habe Prüfungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Mit der Antwort des Bewertenden habe sie sich nicht zufriedengeben dürfen. Die vorgelegte Praxisbeschreibung sei dabei unergiebig, weil diese auch jemandem bekannt sein könne, der gar nicht Patient des Klägers gewesen ist. Als Kassenpatient habe jeder Bewertende die Möglichkeit, eine Auskunft seiner Krankenkasse über die Abrechnung der betreffenden ärztlichen Leistung gemäß § 305 SGB V einzuholen. Darauf wurde die Beklagte, also das Bewertungsvorteil, noch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, trotzdem wurde kein entsprechender Beleg vorgelegt. Aufgrund der zivilprozessualen Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO werde das Fehlen eines Behandlungskontaktes daher zugestanden.

Praxisbedeutung:
Die Entscheidung reiht sich in die ständige Rechtsprechung des BGH ein, sie setzt insbeson-dere dessen Urteil Jameda II (GRUR 2016, 855) fort.

Diese Grundsätze lassen sich auch auf Google Bewertungen übertragen. Wenn z.B. ein Steu-erberater, Arzt oder Zahnarzt im Google Business Eintrag eine Rezension findet von einer Person, zu welcher gar kein vertragliches Verhältnis bestand oder besteht, kann auch hier damit argumentiert werden, dass der bewertende unbekannt und daher die Bewertung zu löschen ist.

LG Braunschweig, Urteil vom 28. 11. 2018 – Az. 9 O 2616/17

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