Rechtsnorm: Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit)

Mit Urteil vom 13.06.2012 (Az. VG 14 K 63.10) hat das VG Berlin entschieden, dass ein Hersteller von Produkten aus Kasseler-Fleisch beim Inverkehrbringen darauf hinzuweisen hat, dass das Produkt vor dem Verzehr noch gegart werden muss.

Zum Sachverhalt:

Nachdem bei einer routinemäßigen Kontrolle einer von der Klägerin hergestellten Packung „Kasseler Stilkoteletts“ durch die Lebensmittelbehörde ein Salmonellenbefall festgestellt worden war und die Behörde die Klägerin dazu aufforderte, auf den Verpackungen einen Hinweis anzubringen, dass die Fleischerzeugnisse vor dem Verzehr gegart werden müssen, erhob die Klägerin Klage vor dem zuständigen VG Berlin mit Ziel der Feststellung, dass ihr angebotenes Produkt nicht in die Kategorie eines unsicheren Lebensmittels, für das eine solche Kennzeichnung notwendig wäre, einzuordnen ist. Nach Ansicht der Klägerin bedürfe es keines weiteren Warnhinweises über die Notwendigkeit der Durcherhitzung des Fleisches, da dem Verbraucher aufgrund zahlreicher Informationsquellen allgemein bekannt sei, dass Schweine- und Geflügelfleisch von Salmonellen befallen sein könne und daher durchgegart zu verzehren sei.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage nun ab.

Das Gericht führt in seiner Mitteilung vom 27.06.2012 zu den wesentlichen Gründen aus:

„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen Lebensmittel, die nicht sicher, insbesondere gesundheitsschädlich seien, nicht in Verkehr gebracht werden. Für die Beurteilung dieser Frage seien die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett zu berücksichtigen. Demnach bestehe hier eine solche Gefahr. Kasseler-Produkte gelangten nämlich üblicherweise nicht nur roh, sondern auch in bereits durchgegartem Zustand in den Verkehr. Ohne nähere Hinweise auf der Verpackung sei dem Verbraucher nicht zweifelsfrei klar, dass es sich bei dem von der Klägerin vertriebenen Produkt um ein noch nicht durcherhitztes Erzeugnis handele, weil es die auch für gegartes Kasseler typische rosa Färbung aufweise und auch durch ein Befühlen nicht als noch nicht durcherhitzt zu erkennen sei. Ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Garzustand des Produkts sei also nicht völlig fernliegend.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg beantragen.