Nachdem am 27.06.2012 der Finanzausschuss dem vom Bundestag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten zugestimmt hatte, stimmte am Freitag, 29.06.2012 nun auch der Bundesrat dem Gesetz zu.

Demnach unterwirft das Gesetz sämtliche Sportwetten der Besteuerung. Unbedeutend ist dabei, ob die Wette ortsgebunden ist oder über das Internet erfolgt. Entscheidend für eine Besteuerung nach deutschem Recht ist demnach insbesondere, dass sich der Wettende gewöhnlich in Deutschland aufhält bzw. er hier seinen Wohnsitz hat – das gilt insbesondere für über das Internet abgeschlossene Wetten mit ausländischen Anbietern.

Für Sportwetten gilt der ermäßigte Steuersatz iHv 5% des Spieleinsatzes.

Die Änderungen sind mit Wirkung zum 01.07.2012 in Kraft getreten.

§ 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes lautet fortan:

„ (1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen einer Steuer. Eine Lotterie oder Ausspielung nach Satz 1 gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt 20 vom Hundert des planmäßigen

Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer.

(2) Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unterliegen einer Steuer, wenn

1. die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder

2. der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürliche Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des

Wettvertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.

Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes.“

Die Gesetzesänderung ist hier abrufbar.