Rechtsnormen: §§ 3, 5 UWG

Mit Beschluss vom 21.06.2012 (Az. 6 W 1/12) hat das OLG Schleswig entschieden, dass eine Bäckereikette für ein Brot mit hohem Proteingehalt nicht mit dem Slogan „Schlank im Schlaf“ werben darf.

Zum Sachverhalt:

Ende 2011 bewarb eine norddeutsche Bäckereikette in seinen 200 Filialen mittels Flyer ein Brot mit einem hohen Eiweißgehalt. Das Brot wird mit dem Slogan „Schlank im Schlaf“ angepriesen. Zeitgleich ist der Slogan Titel eines Buches mit Tipps zum Abnehmen auf Grundlage der sogenannten „Insulin-Trennkostmethode“. Der Flyer verwies auch auf das Buch, das mit Abbildung abgedruckt war. Ein Berliner Wettbewerbsverband erachtete dies als wettbewerbswidrig und verklagte die Bäckerei auf Unterlassung.

Das OLG Schleswig gab der Klage nun statt.

Das Oberlandesgericht vertritt die Ansicht, dass die Werbung der Bäckerei mittels Flyer gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt und insbesondere irreführend ist. Im Ergebnis liege ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht vor.

Das Gericht führt aus (Mitteilung vom 22.06.2012):

Bei Werbung, die die Gesundheit betrifft, gelten besonders strenge Anforderungen an die Wahrhaftigkeit. Das Brot als solches habe keine schlank machende Wirkung. Der auf der Außenseite des Faltblatts abgedruckte Werbespruch „Schlank im Schlaf“ erwecke jedoch den Eindruck, dass der Verzehr des Brots selbst schlank mache. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass das als Blickfang auf dem Flyer abgebildete Brot eine Banderole mit dem deutlich lesbaren Werbespruch trägt. Der Hinweis auf dem Faltblatt „entspricht dem Abnehmkonzept nach Dr. P.“ beseitige diesen Irrtum nicht, weil nicht klar sei, in welchem Zusammenhang Werbespruch und Abnehmkonzept stünden.

Der Zusammenhang zwischen Werbespruch und Abnehmkonzept werde erst auf den Innenseiten des Faltblattes hergestellt, jedoch nehme nicht jeder Kunde sich die Zeit, das Faltblatt in die Hand zu nehmen und zu lesen. Zudem gehe aus der Werbung nicht hervor, dass zum Abnehmen nicht nur eine Ernährung nach dem vorgestellten Abnehmkonzept genüge, sondern auch ein die Energieaufnahme übersteigender Energieverbrauch notwendig sei, der naheliegender Weise durch körperliche Tätigkeit erfolge. Das Abnehmkonzept sei überdies wissenschaftlich umstritten, worauf ebenfalls unmissverständlich hätte hingewiesen werden müssen.“

Kommentar:

Was man als Buchautor schreiben darf, ist nicht automatisch als Werbespruch zulässig. Der Bäcker hätte schon auf der Banderole deutlicher machen müssen, was es mit dem Werbespruch auf sich hat. Es wäre natürlich alles einfacher, wenn allgemein bekannt wäre, dass man leere Kohlenhydrate einsparen sollte. Dann müsste der Bäcker nur die Zahlen für den hohen Proteingehalt des Brotes hervorheben, den Rest könnte der Verbraucher sich selbst denken. Zulässig ist aber beispielsweise das Schlagwort „Abendbrot“. Bis sich wissenschaftlich durchgesetzt hat, dass für das Abnehmen gerade keine negative Energiezufuhr nötig ist, kann es sicher noch ein oder zwei Jahrzehnte dauern. Mir ist nicht bekannt, ob Revision eingelegt wird. die Aussichten vor dem BGH dürften nach derzeitigem Wissensstand im Bereich der „anerkennten“ Ernährungswissenschaft aber eher gering sein.

Für Rückfragen steht Ihnen als Ansprechpartner Dr. Thorsten Graf telefonisch unter 05221 1 87 99 40 oder per Email über graf@-dr-graf.de zur Verfügung.