Das LG Bielefeld hat mit Beschluss vom 20.03.2009 (Az. 4 OH 49/09) entschieden, dass es keiner doppelten Gewerbsmäßigkeit als Voraussetzung eines urheberrechtlichen Auskunftsanspruches nach § 101 Abs. 2 UrhG bedarf. Ein gewerbliches Ausmaß der Verletzungshandlung gemäß § 101 Abs. 1 UrhG ist demnach nicht die Voraussetzung einer Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG.

Zum Sachverhalt:

Es klagte eine Musikfirma, die die ausschließlichen Verwertungsrechte an Filmen inne hatte, die in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Die Firma machte daraufhin gegenüber dem Accessprovider ihren urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend, den ihr das Gericht zusprach, da bereits das Bereithalten nur eines Films eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung darstelle. Einzige Voraussetzung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruches gegen Dritte sei eine gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen für rechtsverletzende Tätigkeiten, die ein Access-Provider durch Verschaffung des Zugangs zum Internet gewerbsmäßig erbringe. Eine Verletzungshandlung in gewerblichem Ausmaße sei aber nicht erforderlich, da es dem Rechteinhaber häufig erst nach Erhalt der Auskunft über die Identität des Rechteverletzers möglich sei, das konkrete Ausmaß der Rechteverletzung bestimmen zu können.

Weiterhin geht das Gericht auf das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ nach § 101 Abs. 1 ein. Nach Ansicht der Bielefelder Richter erscheint das Zurverfügungstellen lediglich einer einzelnen Datei, auch wenn diese in gepackter Form z.B. ein komplettes Album enthält, nicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „gewerblichen Ausmaßes“, da nicht zwingend davon ausgegangen werden könne, dass die Vornahme der Rechteverletzung „zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils“ erfolge.

Ähnlich äußerte sich auch das LG Köln mit Beschluss vom 30.04.2009 (Az. 9 OH 388/09). Dem Gericht genüge für die Feststellung einer Rechteverletzung in gewerblichem Ausmaß die alleinige öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch „file-sharing“ nicht. Ob eine Rechteverletzung eine „gewerbliches Ausmaß“ erreiche, sei stets anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Inzwischen hat das OLG Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 05.02.2010 (Az. 6 W 26/09) anders entscheiden. Demnach kann bereits das Bereitstellen nur eines Musikalbums in einer P2P-Tauschbörse ein „gewerbliches Ausmaß“ begründen, vgl. Blog-Beitrag vom 19.03.2010.

Den unterschiedlichen Meinungen der Gerichte kann man entnehmen, dass es dringend einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung bedarf.