Mit aktuellem Urteil vom 02.03.2010 (Az. VI ZR 23/09) hat der BGH entschieden, dass die deutschen Gerichte für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig sind. Voraussetzung sind aber deutliche Bezüge des Textes nach Deutschland.

Zum Sachverhalt:

Auf Unterlassen klagte ein in Deutschland lebender Mann gegen die Verlegerin der „The New York Times“ und den in New York wohnhaften Autor eines Mitte 2001 im Internetauftritt der Zeitung veröffentlichten Artikels. Der Kläger sah sich durch den Artikel in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Nun hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO hier vorliegt.

In seiner Pressemitteilung vom 02.03.2010 nennt der BGH folgende Gründe für seine Entscheidung:

Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der „The New York Times“ handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als „country of residence“ aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.

 

Kommentar:

Dieses Urteil gibt denjenigen, die unrechtmäßig durch ausländische Medien öffentlich (im weltweiten Internet) in Misskredit gebracht wurden, die Möglichkeit auch im Inland rechtliche Schritte hiergegen einzuleiten. Aufwendige Auslandsverfahren bleiben den potentiellen Klägern damit erspart.