Für einigen Aufruhr in der Netzgemeinde hatte vor einiger Zeit ein Urteil des LG Köln zur Frage der korrekten Anbringung eines Urheberrechtsvermerks gesorgt. Das Landgericht hatte noch argumentiert, dass der Urheberrechtsvermerk zu jedem Bild manuell eingepflegt werden müsse. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von Pixelio und eine Urheberrechtsverletzung vor. Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG Köln jetzt gekippt. Danach reicht es aus, wenn der Urheberrechtsvermerk am Seitenende erfolgt. Das ist auch durchaus praktikabel. Pixelio und hatte ohnehin seine Nutzungsbedigungen abgeändert. Zu einer schriftlichen, inhaltlichen Entscheidung des OLG kommt es leider nicht mehr, da die Antragsstellerin nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück genommen hat, wie der Kollege Plutte mitteilt.

OLG Köln – 6 U 25/14