Ein aktuelles Urteil des LG Hamburg verunsichert Onlinehändler. Dort war es so, dass ein Nutzer von Google Shopping seine Angebote so ausgestaltet hatte, dass die Angaben zu den Versandkosten nur sichtbar wurden, wenn man mit der Maus über die Anzeige ging („mouse-over-effect“). Das sei ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Denn danach muss der Verbraucher klar und verständlich über die sämtliche Preisbestandteile informiert werden. Beim mouse-over-effect sei nicht gewährleistet, dass der Kunde diese Infos tatsächlich abfrage. Einerseits könne diese Funktion im Browser ausgestellt werden. Und – was das Gericht sogar gar nicht erwähnt  hat – außerdem gibt es bei mobilen Endgeräten keine vergleichbare Funktion. Daher erging eine einstweilige Verfügung gegen den Onlinehändler.

Nun liest man in Kommentaren zu diesem Urteil, dass dieses Urteil für Onlinehändler eine große Gefahr sei. Einverstanden. Das gilt natürlich für den Händler, der sich nicht die Mühe macht, die Angaben zu den Versandkosten zu machen. Nun habe ich von Praktikern erfahren, dass es quasi vom Zufall abhängt, ob Google die Versandangaben selbst anzeigt. Das wäre natürlich fatal, zumal Google selbst dazu ganz andere Informationen verbreitet und sogar konkrete Angaben zu den Versandkosten im sichtbaren Teil der Anzeige verbreitet. Dies ergibt sich aus den Informationen und Richtlinien von Google:

https://support.google.com/merchants/answer/2704165?hl=de&ref_topic=2701481

Die Händler sind bei Google Shopping danach verpflichtet, den Nutzern vollständige und korrekte Informationen über den Versand und die Versandkosten zu geben. Die Versandkosten müssen Händlergebühren für die Bearbeitung und für Versicherungen enthalten, sofern solche Gebühren berechnet werden. Es müssen die Versandkosten für Direktlieferungen an den Kunden angegeben werden. Preise für andere Versandmethoden wie z. B. Ladenversand sind nicht zulässig.

Hier die Übersicht bzw. Anleitung von Google zur Ausgestaltung der Anzeigen:

http://de.onpage.org/wiki/Google_Shopping

Ich werde versuchen, eine Stellungnahme von Google zu dieser Frage zu erhalten und im Anschluss daran berichten. Bis dahin sollte man als Händler in der Tat entweder auf Google Shopping verzichten oder versandkostenfrei anbieten.

LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2014, Az. 315 O 150/14