Das Oberlandesgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 19.03.2010 (Az. 6 U 180/09) entschieden, dass eine Privatperson eine Internetseite unter www.dsds-news.de betreiben darf.

Zum Sachverhalt:

Unter der Domain www.dsds-news.de betrieb der Beklagte eine Internetseite mit Inhalten zu der ebenso unter der Bezeichnung „DSDS“ bekannten RTL-Fernsehreihe „Deutschland sucht den Superstar“. Die Klägerin stellte nun den Antrag auf Unterlassen und Löschung des Domainnamens. Erstinstanzlich war die Klage erfolgreich. Bezüglich der Verurteilung zum Verzicht auf die Domain www.dsds-news.de greift der Beklagte nun das vorinstanzliche Urteil an.

Das OLG Köln gab der Berufung statt. Weder aus §§ 14, 15 MarkenG noch aus § 12 BGB stehe der Klägerin ein Recht zu, dass der Beklagte auf die Domainregistrierung verzichten müsse. Ein markenrechtlicher Domainverzichtsanspruch wegen Verwechselung mit dem geschützten Zeichen „DSDS“ komme demnach erst dann in Betracht, wenn jede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Internetseite notwendig die Voraussetzung einer Kennzeichenverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG erfülle. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Ohne Kennzeichnungsrechtsverletzung sei der Vertrieb von Waren einer anderen Branche oder aber der Betrieb einer Fanseite (wie hier) denkbar.

Auch eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB bestätigt das Gericht nicht. Demnach könne hier offenbleiben, ob der Beklagte die streitige Domain unbefugt nach § 12 BGB nutze und mithin eine Zuordnungsverwirrung entstehe, da wenigstens die zusätzliche Voraussetzung einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin nicht erfüllt sei. Schließlich habe die Klägerin die Domain www.dsds.de für sich registrieren lassen. Somit werde sie gerade nicht vom Nichtberechtigten vom Gebrauch eines eigenen Namens als Domain rechtswidrig abgehalten.

 

Kommentar:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Anspruch auf Löschung einer Domain nur in Betracht, wenn wegen der überragenden Bekanntheit des Zeichens jede denkbare Nutzung der Domain Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Ausnutzung des guten Rufs des Zeichens auslösen würde.

Bezüglich der Auswendung des § 12 BGB grenzt sich vorliegendes Urteil von der bisherigen BGH-Rechtsprechung (www.maxem.de, Urteil vom 26.06.2003, Az. I ZR 296/00) ab. In diesem Rechtsstreit war der Kläger durch die Registrierung der Seite www.maxem.de am Gebrauch des eigenen Pseudonyms „Maxem“ gehindert worden. Eine derartige Ausschlusswirkung ergebe sich im „dsds“-Fall gerade nicht, da die Klägerin über eine eigene Domain verfüge.

Generell entspricht das vorliegende Urteil der allgemeinen Rechtsprechungstendenz, Domainlöschungsansprüche nur in Ausnahmefällen zu bestätigen. Im Rahmen eines möglichen Verfahrens ist es daher unabdingbar, detailliert und substantiiert vorzutragen, weswegen der Kläger ein eigenes Domainnutzungsinteresse hat.