Rechtsnormen: §§ 3, 5 UWG

Das Oberlandesgericht Hamm hat kürzlich mit Urteil vom 20.07.2010 (Az. I-4 U 101/10) entschieden, dass bei einem Mietwagen die Angabe „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / 1. Hand“ dann irreführend ist, wenn durch den Verkäufer nicht über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt wird.

Zum Sachverhalt:Eine Kfz-Händlerin bot über eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ sowie „1. Hand“ an. Tatsächlich wurde der Pkw zuvor gewerblich von zwei Mietwagenunternehmen genutzt. In dieser Handlung sah eine andere Händlerin eine Irreführung und erwirkte umgehend eine einstweilige Unterlassungsverfügung (LG Essen, Beschl. V. 18.10.2010, Az. 45 O 5/10). Gegen diese Unterlassungsverfügung legte die Händlerin Widerspruch ein, woraufhin das LG Essen seinen Beschluss im Hauptsacheverfahren aufhob und eine Irreführung verneinte. Es begründete seine Entscheidung damit, dass „über eine gewerbliche Nutzung nicht aufgeklärt werden müsse, solange durch diesen Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei.“

Nun hob das Oberlandesgericht Hamm die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts wieder auf und bestätigte die vorige Unterlassungsverfügung.

So sei es nach Ansicht des OLG irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne über die Art des Vorbesitzers aufzuklären.

Die Angabe der Vorbesitzer verstehe der Durchschnittsverbraucher nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang benutzt worden ist. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden sei.

Gerade Mietfahrzeuge würden von sehr unterschiedlichen Fahrern mit allzu unterschiedlichen Temperamenten, Sorgfaltseinstellungen und Fahrfähigkeiten benutzt. Dies habe direkte Auswirkungen auf den Pflegezustand des Wagens und somit auf dessen Preis.

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung näher aus:

Es erscheint plausibel, dass ein potentieller Käufer, der zwei gleichalte Fahrzeuge zum Kauf angeboten erhält, unter denen sich ein ehemaliges Mietfahrzeug befindet, voraussichtlich dem anderen Fahrzeug den Vorzug geben wird, wenn beide Fahrzeuge zum gleichen Preis offeriert werden. Daher ist die unterlassene Klarstellung über diesen Umstand auch relevant für die Marktentscheidung, die der Angebotsadressat voraussichtlich treffen wird.

Da das Angebot bundesweit abrufbar war, die Antragsgegnerin überdies für sich generell in Anspruch nimmt, Mietwagenunternehmer als Vorbesitzer auch dann zu verschweigen, wenn ein Jahreswagen mit nur einem Vorbesitzer angeboten wird, ist die Irreführung geeignet, den Wettbewerb auf dem Gebrauchtwagenmarkt spürbar zu beeinträchtigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erheblichkeit der Irreführung bereits im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu prüfen ist oder ob insoweit auf § 3 Abs. 1 Satz 1 UWG abzustellen ist. Dafür, dass die Angabe die wettbewerbsrelevante Erheblichkeitsschwelle überschreitet, spricht der Vortrag der Antragsgegnerin selbst. Sie wendet ein, dass ein Großteil der „Jahreswagen“ aus ehemaligen Mietfahrzeugen rekrutiert wird. Gerade dadurch, dass generell reklamiert wird, diese Mietwagen als Jahreswagen mit nur einem Vorbesitzer anzubieten, wird die Gefahr einer nicht nur spürbaren, sondern sogar erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs erzeugt.

Vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des OLG Hamm vom 30.08.2010