In der anwaltichen Praxis erlebe ich es immer wieder, dass Mandanten folgendes Abmahnungsschicksal in der dargestellten Reihenfolge ereilt:

1. Erste Abmahnung. Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

2. Der Abmahner macht die Vertragsstrafe wg. eines angeblichen Verstoßes gegen die abgegebene Vertragsstrafe geltend.

3. Zweite Abmahnung wegen eines weiteren angeblichen Verstoßes. Dieser lag zum Zeitpunkt der 1. Abmahnung bereits vor und hätte gleich mit abgemahnt werden können.

Was schon auf den ersten Blick etwas anrüchig erscheint, ist auch juristisch nicht sauber. Denn für jede Abmahnung werden natürlich gesonderte Anwaltskosten geltend gemacht. Die 2. Abmahnung ist daher gem. § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Denn die „Salamitaktik“ dient offensichtlich lediglich dazu, zusäztliche Gebühren für die 2. Abmahnung zu erzeugen. Die bemängelten Punkte aus der zweiten Abmahnung hätten gleich in die erste Abmahnung gehört. Die Rechtsfolge des Rechtsmissbrauchs: die Abmahnung ist unzulässig, es muss keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage sind unzulässig. Weitere Konsequenz: der Abgemahnte kann für die Abwehr der zweiten Abmahnung seine Anwaltskosten gegenüber dem Abmahner geltend machen.

Auch zeigen solche Fälle, dass es durchaus günstiger für den Abgemahnten sein kann, lieber eine einstweilige Verfügung zu „kassieren“, als die Unterlassungserklärung abzugeben.