Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 14.02.2007 – Az. 5 W 15/07 – entschieden, dass die in Onlineshops verwendete Klausel „unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen“ wettbewerbswidrig ist. Dem Antrag eines Konkurrenten auf Unterlassung im Wege einer einstweiligen Verfügung wurde stattgegeben. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass diese Formulierung den Verbraucher im unklaren lasse, ob er zur wirksamen Ausübung seines Widerrufsrechts eine Frankierung der Ware vornehmen muss. Das gelte selbst dann, wenn mit dem Verbraucher im Rahmen der AGB und der Widerrufsbelehrung die Kostentragungspflicht für Waren bis 40,00 EUR vereinbart sei.

Das Gericht musste sich noch mit einer weiteren Klausel befassen. Die Antragsgegnerin hatte nämlich von ihrem Ebay-Shop auf die AGB ihres separaten Online-Shops verwiesen. Und in den AGB des Onlineshops hiess es, dass der Vertrag erst mit der Annahme durch Zusendung der Ware oder durch Auftragsbestätigung in Textform zustande komme. Diese Klausel erklärte das OLG Hamburg ebenfalls für wettbewerbswidrig. Denn der Vertrag sei bei Ebay durch den „Zuschlag“ bzw. beim Anklicken des „Sofortkauf“-Buttons bereits zustande gekommen. Verbraucher könnten durch die gewählte Formulierung in die Irre geleitet werden und deshalb davon absehen, ihre Ansprüche auf Lieferung der Ware gegenüber dem Ebay-Anbieter durchzusetzen. Wichtig ist also, die AGB für den Onlineshop und für den Ebayshop den jeweiligen rechtlichen Vorgaben anzupassen. Einheitliche AGB eignen sich insoweit nicht.