Viele Shopbetreiber setzen neben Techniken zur Suchmaschinenoptimierung auch auf kostenpflichtige Anzeigen bei Google, sogenannte „AdWords“. Google bietet damit Werbeinteressenten die Möglichkeit an, ihre Werbeanzeige einzublenden, wenn bestimmte Begriffe in die Suchmaschine eingegeben werden. Die Suchbegriffe, die zum Erscheinen der Anzeige führen sollen, so genannte Keywords, wählt der Werbekunde selbst aus.

Insoweit dürfte vielen Werbenden zumindest das Gefahrenpotential bekannt sein, das aus der Verwendung fremder Markennamen als Keywords resultiert. Vielen Werbekunden fremd ist jedoch die Gefahr, die im Zusammenhang mit der Verwendung der AdWords-Option „weitgehend passende Keywords“ zusammenhängt. Die Anzeige erscheint nämlich auch dann, wenn das Keyword Teil eines aus zwei Wörtern zusammengesetzten Suchbegriffs ist. Mit anderen Worten: Google veröffentlicht die Anzeige auch in den Fällen, wenn nicht nur das eigentliche Keyword eingegeben wird, sondern noch ein weiterer Begriff. Dass dies auch zu rechtlichen Problemen führen kann, zeigt die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 21.11.2006, Az.: 15 O 560/06. Dort hatte ein Anbieter bei Google den Begriff „Möbel“ und eben die Funktion „weitgehend passende Keywords“ gewählt. Die Anzeige wurde auch dann angezeigt, wenn der Suchende bei Google „Europa-Möbel“ oder „Europamöbel“ eingegeben hat. Der Zusatz „Europa“ war durch Google ergänzt worden.

Der Werbende haftet dem Markeninhaber daher auf Unterlassung der Verwendung des von Google zusätzlich verwandten Keywords. Das Gericht gibt dem Werbenden allerdings eine „zweite Chance“: So soll diese Unterlassungsverpflichtung erst dann eingreifen, wenn der Verwender der AdWords auf den Missstand aufmerksam gemacht worden ist. Wenn er dann jedoch innerhalb der vom Abmahnenden gesetzten Frist nicht reagiert, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung oder Klage einreichen.

Praxistipps:

1. Um unliebsame Überraschungen von vornherein zu begrenzen, sollte die Option „genau passende Keywords“ bei AdWords mit Vorsicht genossen werden. Man hat nämlich als Werbender die Möglichkeit, die Funktion „ausschließende Keywords“ zu wählen. Die Anzeige erscheint dann nämlich nicht, wenn der Suchbegriff zwar das eigentliche Keyword (Möbel) enthält, aber zugleich auch das ausgeschlossene Keyword.

2. Wenn man ganz sicher gehen will, sollte man die Funktion „genau passende Keywords“ wählen. In diesem Falle wird die Anzeige tatsächlich nur dann geschaltet, wenn das Keyword ausschließlich und ohne Zusätze verwendet wird.

3. Falls man dennoch abgemahnt werden sollte, weil man einen Markenbegriff übersehen hat, sollte man zumindest innerhalb der von dem Abmahnenden gesetzten Frist dafür Sorge tragen, dass nunmehr der abgemahnte Markenbegriff unter die „ausschließenden Keywords“ fällt. Dies solle dann auch durch entsprechende Unterlagen und Ausdrucke dokumentiert werden.

Wie ist das genannte Urteil des Landgerichts Berlin in den Kontext anderer Urteile zum Thema „AdWords“ einzuordnen? Handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung?

Seit der Grundsatzentscheidung des BGH (Urteil v. 18.05.2006 – I ZR 183/03 – Impuls) zum Keyword-Advertising, also der Verwendung von Metatags im Rahmen des Quelltextes der eigenen Homepage, geht die Tendenz der Rechtsprechung eindeutig dahin, die Verwendung von Markennamen bei Google AdWords als Markenrechtsverletzung einzustufen. Insoweit sind in letzter Zeit eine Reihe von Entscheidungen ergangen, beispielhaft seien hier genannt die Entscheidungen des OLG Dresden vom 09.01.2007, Az.: 14 UT 1958/06, des OLG Braunschweig vom 11.12.2006, Az.: 2 W 177/06 sowie vom 05.12.2006, Az.: 2 W 23/06, des LG Leipzig vom 16.11.2006, Az.: 3 HKO 2566/06. Eine andere Auffassung vertritt noch das OLG Düsseldorf im Urteil vom 23.01.2007, Az.: I-20 U 79/06, das eine Haftung verneint.

Zur Haftung im Rahmen von Google AdWords wird demnächst der BGH eine höchstrichterliche Entscheidung fällen. Bis dahin – und wahrscheinlich erst Recht danach  – sollte man bei der Schaltung von Google AdWords große Vorsicht walten lassen.