Heute erging ein Urteil des BGH zu der Frage, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen Ebay für Markenrechtsverstöße Dritter zu haften hat. Es ging um einen Fall der Markenpiraterie (Rolex-Imitate). Die Vorinstanzen hatten eine Haftung abgelehnt. Der BGH vertritt jedoch die Auffassung, dass eine Privilegierung nach dem TMG (Telemediengesetz) nicht für die entsprechenden Unterlassungsansprüche bestehe, sondern nur hinsichtlich strafrechtlicher Ansprüche und wegen Schadensersatz. Klar sei zum einen, dass Ebay nicht nur gemeldete Markenrechtsverstöße abzustellen habe. Ebay müsse auch für zukünftige entsprechende Markenrechtsverstöße Vorsorge betreiben und geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese zu verhindern. Der BGH will hier offenbar Augenmaß bewahren und keine unerfüllbaren tatsächlichen oder technischen Hürden errichten, die das gesamte Geschäftsmodell von Ebay zerstören würden. Ob hier im Einzelfall eine Haftung bestehe, hänge davon ab, ob es sich um eine eindeutig erkennbare Markenrechtsverletzung handele. Da das OLG davon ausgegangen war, Ebay müsse eine derartige Vorsorge nicht treffen, hat es sich mit den Umständen des Einzelfalls noch nicht beschäftigt. Das muss es jetzt nachholen, denn die Sache wurde zur Überprüfung dieser Frage an das OLG zurück verwiesen. Das OLG wird sich dann mit der interessanten Frage zu beschäftigen haben, wann eine Markenrechtsverletzung offensichtlich und mit verhältnismäßigem Einsatz auf Seiten von Ebay zu verhindern ist.
Schriftliche Urteilsgründe stehen noch aus. Sobald diese vorliegen, wird es im Blog einen entsprechenden Hinweis geben.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 45/2007 vom 19.04.2007