Rechtsnormen: § 307 BGB;  §§ 127, 129 VVG

Mit Urteil vom 20.06.2012 (Az. 3 U 236/11) hat das OLG Bamberg entschieden, dass zwei Klauseln hinsichtlich der Anwaltswahl in den AGB einer Rechtsschutzversicherung unzulässig sind. Das Gericht stärkt die freie Anwaltswahl.

Zum Sachverhalt:

Die Rechtsanwaltskammer (Klägerin) und eine Rechtsschutzversicherung (Beklagte) stritten sich um die Wirksamkeit zweier Klauseln in den Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten. Die Klägerin macht Ansprüche nach dem Unterlassungsklagegesetz und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Im Verfahren ging es um die Beantwortung der Frage, ob Klauseln in den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherer zulässig sind, mit denen die Wahl eines Anwalts aus dem Kreis der vom Rechtsschutzversicherer empfohlenen Anwälte durch Reduzierung der Selbstbeteiligung oder durch den Erhalt der Schadensfreiheitsklasse belohnt wird. In erster Instanz hatte das LG Bamberg entschieden, dass die angegriffenen Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, wann ein schadenfreier und schadenbelasteter Verlauf im Zusammenhang mit der Mandatierung eines von der Beklagten empfohlenen Rechtsanwalts vorliegt, nicht rechtswidrig seien.

Diese Entscheidung hob das OLG Bamberg nun auf und verurteilte die Rechtsschutzversicherung antragsgemäß.

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.

Mit Presseerklärung vom 20.06.2012 geht die Rechtsanwaltskammer München kurz auf die Entscheidung des OLG ein:

„Der verklagten Rechtsschutzversicherung wird verboten, von ihren Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird.“

Kommentar:

Die Entscheidung des OLG Bamberg ist aus Sicht der Versicherten sicherlich sinnvoll, stärkt es doch die freie Anwaltswahl. Ob die Entscheidung im zu erwarteten und vom OLG ausdrücklich zugelassenen Revisionsverfahren vom BGH bestätigt werden wird, bleibt aber abzuwarten.