Rechtsnormen: §§ 8, 14, 23 MarkenG

Mit Urteil vom 13.01.2012 (Az. 6 U 10/06) hat das OLG Köln entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Supertoto“ trotz bestehender Verwechslungsgefahr mit der Wortmarke „TOTO“ nicht untersagt werden kann, da es sich um eine beschreibende Angabe iSv § 23 MarkenG handelt, die nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Zum Sachverhalt:

Klägerin ist die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG, die in NRW seit 1949 mit behördlicher Erlaubnis unter der Bezeichnung TOTO und seit 1999 die Sportwette ODDSET veranstaltet. Sie ist Inhaberin der unter anderem für die Veranstaltung von Lotterien und Glückspielen mit Priorität zum Jahr 1996 in das Markenregister eingetragenen Wortmarke TOTO. Die Beklagten bieten im Internet eine als „Supertoto“ bezeichnete Sportwette an. Die Klägerin betrachtet das Angebot von Wetten und Casinospielen im Internet durch die Beklagten als unerlaubtes Glücksspiel und rügt die Verwendung von „Supertoto“ als Verletzung ihrer Marke „TOTO“. Sie nahm die Beklagten daher auf Unterlassung in Anspruch.

Nachdem das erstinstanzliche Landgericht Köln die Beklagten antragsgemäß verurteilt hatte und die Entscheidung vom OLG Köln bestätigt worden war, hob der BGH die Instanzgerichtsentscheidungen auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.

Das OLG Köln entschied nun zugunsten der Beklagten und wies die Klage ab.

Nach Ansicht des OLG Köln bestehe zwar eine Verwechslungsgefahr zwischen „TOTO“ und „Supertoto“ iSv § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Jedoch können sich die Beklagten auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG berufen, da beide Bezeichnungen eine beschreibende Angabe für eine bestimmte Form der Sportwette seien. Auch verstoße die Verwendung dieser Bezeichnung nicht gegen die guten Sitten.

Das Gericht führt zur Begründung aus:

„Das angegriffene Zeichen „Supertoto“ ist eine Merkmalsangabe im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG. Der Verkehr wird, insbesondere wenn ihm „TOTO“ bekannt ist, die Angabe „Supertoto“ als eine solche auffassen, die die Art des angebotenen bzw. beworbenen Wettspiels beschreibt. Ebenso wie „TOTO“ von Hause aus ein System für Wetten auf Sportereignisse beschreibt, bei dem die Höhe der Gewinne durch Einsatz eines Totalisators abhängig von der Höhe der Einsätze und der Anzahl der richtigen Tipps ermittelt wird, gilt dies für die Angabe „Supertoto“, die den in diesem Sinne verstandenen Begriff „TOTO“ lediglich steigert. Die angesprochenen Verkehrskreise werden möglicherweise nicht in großer Zahl sämtliche Einzelheiten eines Totalisatorspielsystems und insbesondere dessen Unterschiede zu dem heute gebräuchlicheren Spielsystem mit vorher feststehenden Gewinnquoten kennen, sie wissen jedoch, dass es sich bei „TOTO“ und damit eben auch bei „Supertoto“ um die Beschreibung eines bestimmten Ausspielverfahrens und nicht um eine (Fantasie-) Bezeichnung handelt, die den Zweck hat, gleichartige Spielsysteme verschiedener Anbieter voneinander zu unterscheiden.“