Mit Beschluss vom 21.06.2016 – Az. 28 W 14/16 – hat das Oberlandesgericht Hamm einer Beschwerde einer Antragstellerin stattgegeben, welche gegen einen Autohändler klagen will, um diesen zur Nachlieferung eines neuen VW Polo mit Dieselmotor zu verpflichten.

Im Jahre 2011 erwarb die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ein Neufahrzeug vom Typ VW Polo Trendline 1,6 l TDI zum Preis von 19.509,21 €. Das Fahrzeug wurde im September 2011 ausgeliefert. Im Oktober 2015 erfuhr die Klägerin, dass ihr Fahrzeug vom so genannten Abgasskandal betroffen ist; der verbaute Dieselmotor (Typ EA 189) ist von einer Software betroffen, die Stickoxide werde im Prüfstandlauf “optimiert“. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Oktober warf die Antragstellerin der Antragsgegnerin vor, diesen Mangel arglistig verschwiegen zu haben, verlangte die neue Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs mit der aus der Rechnung vom 14.10.2011 ersichtlichen Ausstattung und setze dazu vergeblich eine Frist bis zum 30.10.2015. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, gerichtet auf Nachlieferung eines solchen Neufahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Landgericht hatte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass die Kosten einer Nachlieferung unverhältnismäßig wären. Die Kosten und der Zeitaufwand einer Mängelbeseitigung seien relativ so gering, dass die Antragstellerin gehalten sei, zunächst diese zu fordern.

Das OLG Hamm sieht dies anders. Ihr stehe möglicherweise ein Anspruch Nachlieferung eines Neufahrzeugs gemäß § 439 Abs.1 BGB zu.

Ob die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin gewählte Art der nach Erfüllung in Form der Nachlieferung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern darf, sei derzeit noch nicht abschließend sicher festzustellen. Über die Frage, ob Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferungskosten gegeben sei, sei nicht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden. Dies müsste dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Erfolgsaussicht ist in der Regel schon dann zu bejahen, wenn die Entscheidung von schwierigen Rechts-und Tatfragen abhängt.

Der Antragsgegnerin liege nach ihrer eigenen Darstellung bislang keine Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes für die technische Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugsmodells vor. Wann damit zu rechnen ist und bis zu welchem Zeitpunkt die technische Maßnahme gegebenenfalls am Fahrzeug der Antragstellerin umgesetzt werden könnte, sei bisher nicht vorgetragen.

Es erscheine aber zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung auf eine Nachbesserung verweisen könnte, wenn ihr diese nicht binnen angemessener Frist möglich ist. Welche Frist als angemessen anzusehen ist, sei nicht ohne weiteres festzulegen. Die rechtliche und tatsächliche Bewertung dieses Gesichtspunkts ist nicht im Rahmen des summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens vorzunehmen.

Fazit: Anders als das Landgericht sieht das Oberlandesgericht Hamm hier durchaus Erfolgsaussichten einer Klage auf Nachlieferung eines mangelfreien PKWs der Kundin. Wie der Rechtsstreit letztlich ausgehen wird, ist damit allerdings natürlich noch nicht entschieden.

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