In seinem Urteil vom 16.03.2016 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Widerruf immer erlaubt ist,  solange Verbraucher ein Widerrufs­recht haben. Sie dürfen sogar versuchen, durch Drohung mit dem Widerruf nach­träglich den Preis zu drücken.

Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte beim Beklagten im Januar 2014 über das Internet zwei Matratzen bestellt. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Es kam nicht zu einer Einigung, weshalb der Kläger fristgerecht den Widerruf erklärte. Der Beklagte lehnte die Rückabwicklung und die Erstattung des Differenzbetrags ab, da er die Geltendmachung des Widerrufsrechts für rechtsmissbräuchlich hielt.

Die Entscheidung:

Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.

Bedeutung für den Kreditwiderruf:

Diese Entscheidung ist auch für den viel besprochenen Kreditwiderruf von einiger Bedeutung. Oftmals wird von Banken, wenn Verbraucher vor Gericht versuchen den Widerruf ihrer Altkredite durchzusetzen, darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen. Die Argumentation der Banken ist dabei vom Gedanken her mit der des Matratzenhändlers zu vergleichen. Das Widerrufs­recht soll Kunden vor über­eilten Vertrags­abschlüssen schützen. Es auszunutzen, um von gesunkenen Zinsen zu profitieren, sei rechts­miss­bräuchlich. Die Feststellung des BGH, dass der Verbraucher den sich aus dem einschränkungslos gewährten Widerrufsrechtm Vorteil nutzen darf, ist ein schwerer Schlag gegen die Argumentation des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 16.03.2016, Aktenzeichen: VIII ZR 146/15

Die Kanzlei Dr. Graf vertritt bereits viele Mandanten im Zusammenhang mit dem Kreditwiderruf.

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