Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, unter welchen Umständen eine Rückabwicklung eines Oldtimerkaufvertrags in Betracht kommt. In dem Fall ging es um den Verkauf eines Citroën DS 23 Pallas über eBay, in der Artikelbeschreibung so bezeichnet. Bei diesem handelte es sich laut Zulassungsbescheinigung um eine DS 20, die einen größeren Motor des 23er Modells hatte, zusätzlich eine Pallas Ausstattung. Der Kläger meinte nun, dass insoweit eine zugesicherte Eigenschaft fehlen würde und auch ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung bestände.

Der Kläger verlangte Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Erstattung von Transport- und Reparaturkosten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine so genannte Beschaffenheitsgarantie abgelehnt. Ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Die Angabe Citroën DS 23 Pallas sei lediglich eine bloß unverbindliche Beschreibung. Außerdem entspräche das Fahrzeug der Beschaffenheitsvereinbarung DS 23, da der Motor mit 2,3 l Hubraum eingebaut sei. Auch die Pallas Ausstattung sei vorhanden, so dass auch insoweit die Beschaffenheitsvereinbarung zuträfe.

Der Käufer konnte aus dem Inhalt des eBay Angebots nicht davon ausgehen, dass es sich um ein schon ursprünglich als Citroën DS 23 Pallas ausgeliefertes Fahrzeug handelt. Von Originalangebot sei nicht die Rede gewesen, auch sei dies zwischen die Partei nicht kommuniziert worden. Ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, werde im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB selber sorgen müssen. Beim Verkauf von Oldtimern sei es üblich, dass die Originalität bestimmter Bauteile, wie z.B. des Motors, durch so genannte Matching Numbers beschrieben wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist eines der wenigen Urteile, das sich mit dem Thema von Beschaffenheitsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Oldtimern beschäftigt.

Praxistipp: Falls ein Käufer an der Originalität des Fahrzeugs besonders interessiert ist, sollte er sich diese vom Verkäufer schriftlich bestätigen lassen. Allgemeine Angaben zum Modell und der Ausstattung reichen dazu nicht aus.

Landgericht Hildesheim, Urteil vom 30.08.2016, Az. 6 O 35/16

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