Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung des IDO Verbands e.V. aus Leverkusen vor. Diese hat das Potential einer neuen Abmahnungwelle bei Ebayhändlern. Gerügt wird darin eine vom Ebayhändler gegenüber dem Verbraucher nicht vorgenommene Information über das Bestehen sowie die Bedingungen der Herstellergarantien für die angebotenen Produkte. Rechtsgrundlage: § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB bzw. § 5a UWG.
Die Besonderheit der Abmahnung besteht darin, dass es sich dabei nicht um eine so genannte aktive Garantiewerbung des Onlinehändlers handelt. Bei einer solchen gibt der Anbieter an, dass er bestimmte Garantien abgibt. In solchen Fällen gibt das Gesetz in § 479 BGB sehr genau vor, welche einzelnen Angaben der Händler machen muss. Nach § 479 BGB muss die Garantieerklärung einfach und verständlich formuliert sein. Sie muss ferner folgende Pflichtangaben erhalten:

– Den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden;
– den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben die zur Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Schutzes, sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.

Neu: Hinweis auf Herstellergarantie und deren Bedingungen
Darum geht es bei der aktuellen Abmahnung des Verbandes jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Verpflichtung, die unabhängig davon besteht, ob der einzelne Händler das Wort Garantie überhaupt erwähnen möchte oder nicht. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten einer korrekten Wiedergabe der Garantiebedingungen haben viele Händler verständlicherweise und auch zu Recht darauf verzichtet, das Wort „Garantie“ Überhaupt mit in ihre Produktbeschreibung aufzunehmen. Die oben genannten gesetzlichen Hinweispflichten gehen jedoch darüber hinaus. Zumindest dann, wenn bei eBay die „Sofort-Kaufen“ Funktion zum Einsatz kommt. Denn dann handelt es sich nicht um bloße Werbung für ein Produkt, sondern schon um ein rechtsverbindliches Angebot des Händlers mit den entsprechenden Konsequenzen in Bezug auf Belehrungspflichten. Dann muss schon bei der Darstellung des Produktangebots auf die Herstellergarantie hingewiesen werden. Dabei wiederum müssen die konkreten gesetzlichen Vorgaben des § 479 BGB eingehalten werden. Man wird aber sehr wahrscheinlich auch „normale“ Onlinehändler dieser Verpflichtung unterwerfen.

Konsequenzen für den Ebayhändler
Das bedeutet aber auch, dass der Onlinehändler von sich aus aktiv danach suchen muss, ob die Hersteller der Produkte, die er in seinem Shop anbietet, Herstellergarantien gewähren, was sehr häufig der Fall ist. Dann muss sich der Händler über die Einzelheiten der Garantien erkundigen und entsprechende Hinweise erteilen. Man könnte hier über einen entsprechenden Link zu im Internet verfügbaren Garantiebedingungen des Herstellers nachdenken. Die Fehlerquelle besteht dann darin, dass der Link irgendwann ins Leere laufen könnte, wenn der Hersteller seine Garantiebedingungen überarbeitet und dann die Internetadresse ändert. Dafür haftet dann wiederum der Onlinehändler.

Hohes Risiko einer Unterlassungserklärung
Das Tückische an der Abmahnung des IDO besteht hier in der Eingehung einer extrem gefährlichen vertraglichen, vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtung. Diese kann nicht auf konkrete Hersteller eingegrenzt werden. Wenn die Unterlassungserklärung zu eng gefasst wird, ist sie unwirksam, und der Verband kann Klage einreichen. Ist sie korrekt abgegeben worden, ergeben sich daraus ganz erhebliche Folgerisiken. Der IDO Verband hat ein eigenes Interesse daran, die Einhaltung der Unterlassungserklärung zu überprüfen. Denn die dort notwendigerweise enthaltene Vertragsstrafe fließt in die Vereinskasse, wenn es zu einem Verstoß kommt.

Daher sollte man auch alternative Optionen prüfen, die im Falle eines unbeabsichtigten Verstoßes nicht zu einer Begünstigung des Vereins führen. Die Kanzlei berät Sie dazu umfassend.

Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte die Abmahnung genau geprüft werden. Nach der Rechtsprechung des BGH gibt es im Übrigen aktive Nachforschungs- und Beseitigungspflichten für alte Einträge. EBay-Angebote oder ältere Versionen des eigenen Onlineshops könnten z.B. über den Speicher von Google (Cache) auch nach Änderung der Angebote noch abrufbar sein. All dies kann zu einer Verwirkung der Vertragsstrafe führen, wenn es nicht beachtet wird.

Die Kanzlei Dr. Graf ist seit vielen Jahren im Bereich des Onlinerechts tätig. Dr. Graf ist Fachanwalt für IT-Recht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Er vertritt Betroffene von Abmahnungen des Vereins.

Rufen Sie an: 05221 1879940
E-Mail: info@ra-dr-graf.de