Rechtsnormen: §§ 3, 5 UWG

Mit Beschluss vom 25.08.2011 (Az. 16 O 418/11) hat das Landgericht Berlin der niederländischen Betreibergesellschaft des Hotelbuchungsportals www.booking.com im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagt, in Deutschland Hotels unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn das Portal den am Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit einräumt, das Ranking durch höhere Provisionszahlungen an das Buchungsportal zu beeinflussen. Im Übrigen untersagte das Berliner Gericht dem Portal, Hotelbetrieben anzubieten, gegen Zahlung zusätzlicher Provisionen die Platzierung des Hotels im Ranking zu verbessern.

Zum Sachverhalt:

Das Hotelbuchungsportal www.booking.com listet Hotels in der deutschsprachigen Version in der Standardeinstellung unter dem Titel „Beliebtheit“ auf. Zugleich bietet das Portal Hotelbetrieben an, gegen eine Zahlung zusätzlicher Provisionen die Platzierung des Hotels positiv zu beeinflussen. Diese Möglichkeit ist den Geschäftsbedingungen von www.booking.com zu entnehmen.
Die Wettbewerbszentrale sieht in dieser Geschäftspraxis eine grobe Täuschung des Publikums und stellte beim zuständigen LG Berlin den Antrag auf Untersagung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Das Landgericht folgte nun dieser Auffassung und erachtet das Anbieten dieser Manipulationsmöglichkeit als Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht.

Kommentar:

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann daher noch Rechtsmittel einlegen.