Das Berliner Kammergericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 24.02.2010 (Az. 24 U 154/08) entschieden, dass die im zeitlichen Umfeld einer Sendung erzielten Werbeerlöse regelmäßig keinen Anhaltspunkt für Auskunftsansprüche eines Drehbuchautors auf weitere Beteiligung gegenüber einem Fernsehsender nach § 32 a Abs. 2, Abs. 1 UrhG darstellen, weil sie regelmäßig keinen bestimmten Sendungen unmittelbar zugeordnet werden können (leicht abgewandelter Leitsatz 2 des Gerichts).

Zum Sachverhalt:

Es klagte der Drehbuchautor zweier Folgen einer TV-Serie gegen einen privaten Fernsehsender. Der Kläger schrieb die Drehbücher bereits Ende der 90er Jahre und erhielt jeweils ein Pauschalhonorar, das aus Grund- und Buy-Out-Vergütung bestand. Nicht vorgesehen war ein Honorar für den Fall der wiederholten Sendungsausstrahlung. Durch den Vertrag erwarb der Sender die Nutzungsrechte zur Sendungsauswertung. Die beiden Folgen wurden nun mehrfach wiederholt ausgestrahlt.

Der Autor verlangte nun im Wege einer sogenannten Stufenklage Auskunft über die erzielten Werbeerlöse des Senders durch die Sendung. Anschließend macht er Ansprüche aus § 32 a UrhG auf weitere Beteiligung an den erzielten Einnahmen des Senders geltend.

Nachdem zunächst das Landgericht Berlin die Klage in erster Instanz abwies, gab das Kammergericht den klägerischen Anträgen nun teilweise statt: Demnach können Pauschalvergütungsvereinbarungen für Urheber zwar angemessen und damit nicht zwingend unzulässig sein, im vorliegenden Fall spreche aber die Vielzahl der Wiederholungen sowie die von öffentlich-rechtlichen Sendern in Vergleichsfällen gewährte Wiederholungsvergütung dafür, dass ein auffälliges Missverhältnis nach § 32 a UrhG vorliege. Demnach gebe es hinreichende Anhaltspunkte für einen Anspruch aus § 32a UrhG, was einen Anspruch nach § 242 BGB begründen könnte. Aber ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch aus der Treu und Glauben-Vorschrift gebiete auch Grenzen der Auskunftspflicht: Zwar habe der Autor ein berechtigtes Interesse, die Erlöse aus der Lizenzierung und sonstigen Verwertung zu erfahren, um seinen Nachvergütungsanspruch zu bemessen, allerdings erstrecke sich dieser Anspruch nicht auf die im Umfeld der Sendung erzielten Werbeeinnahmen. Laut Gericht stünden diese nicht in messbarem Zusammenhang mit der Ausstrahlung dieser beiden Folgen, sondern hingen von einer Vielzahl von Einzelfaktoren wie bspw. Marktanteil oder Senderwertschätzung ab.

Kommentar:

Mit vorliegendem Urteil bestätigen die Berliner Richter die heute gängige Rechtspraxis, Buy-Out-Honorare nicht grundsätzlich für unangemessen zu erklären, sondern eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Bei Buy-Out-Honoraren lässt sich der Verwerter (Vertragspartner des Urhebers) im Nutzungsvertrag gegen ein Pauschalhonorar sämtliche Nutzungsrechte einräumen, auch wenn der Verwerter im Einzelfall mit diesen Rechten in seiner Branche zunächst nichts anfangen kann.

Auch der BGH hatte sich kürzlich mit dieser Problematik zu beschäftigen und vertritt bzgl. der unbefugten Nutzung und Gewinnabschöpfung (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2010, Az. I ZR 122/08 und I ZR 130/08) eine andere Auffassung. In dieser Sache ging es um die Nutzung eines Videos des Todessprungs des ehemaligen Bundesministers Jürgen Möllemann: Ein Nachrichtensender und ein Internet-Portal nutzten das Video unbefugt. Der BGH gab dem auf die Bezifferung der Werbeerlöse gerichteten Antrag statt, da nach seiner Ansicht für die Gewinnermittlung eine konkrete Zuordnung zum unrechtmäßig genutzten urheberrechtlich geschützten Werk nicht notwendig war. Hierzu verweise ich auf meinen Beitrag vom 19.04.2010 (blog/2010/04/19/bgh-unerlaubte-ausstrahlung-des-moellemann-todessprungvideos-kommt-sender-teuer-zu-stehen/).