Das OLG Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 05.02.2010 (Az. 6 U 136/09) entschieden, dass eine mehrere hundert Adressen umfassende regional gegliederte Sammlung von Personendaten und Einrichtungen, die je mindestens einen Werbebrief eines Unternehmens erhielten, ein Geschäftsgeheimnis gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt – auch wenn nicht anzunehmen ist, dass alle Adressaten zu Kunden wurden.

Zum Sachverhalt:

Der Geschäftsführer der Beklagten ist ein ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der Beklagten wurde eine Datei mit Serienbriefen und Adressdaten der Klägerin gefunden und beschlagnahmt. Die Kundendaten wurden von der Beklagten auch benutzt, was die Klägerin für rechtswidrig erachtete, da es sich ihrer Ansicht nach um interne Geschäftsgeheimnisse handelte. Die Klägerin erwirkte sodann beim LG Köln eine einstweilige Verfügung, die der Beklagten eine weitere Verwendung der beschlagnahmten Daten untersagte.

Die hiergegen gerichtete Berufung wies nun das OLG Köln zurück. Die Kölner Richter stellten fest, dass die Übernahme und Verwendung der Kundenadressen durch einen ehemaligen Mitarbeiter rechtswidrig sei: So handele es sich bei einer Sammlung von Daten mit Personen und Einrichtungen, die einen Werbebrief der Klägerin erhielten, um eine mit dem laufenden Geschäftsbetrieb der Klägerin zusammenhängende Tatsache. Diese Datei sei nur einem sehr begrenzten Mitarbeiterkreis bekannt gewesen und hätte nach dem Willen des Geschäftsführers auch geheim gehalten werden sollen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Sammlung ausschließlich bereits bestehende oder auch mögliche Kunden enthalte. Maßgebend für die Feststellung der Sammlung als Geschäftsgeheimnis gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei, dass die Daten nicht ohne größeren Aufwand aus für die Allgemeinheit zugänglichen Quellen erstellt werden können und damit nicht offenkundig seien. Vorliegend sei für die Dateiauswahl darüberhinaus die bereits vorhandene oder potentielle Geschäftsverbindung zu berücksichtigen: Die Klägerin hatte bereits ersten Kontakt zu den betroffenen Personen und Einrichtungen aufgenommen.

Da die Beklagte die klägerische Vermutung, die mitgenommenen Daten bereits unbefugt benutzt zu haben, nicht widerlegen konnte, und auch Wiederholungsgefahr seitens der Gerichts angenommen wurde, urteilte das OLG Köln wie genannt.

Kommentar:

Nach ständiger Rechtsprechung können Kundendaten nach § 17 Abs. 1 UWG als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. u.a. BGH GRUR 2006, 1044 – Kundendatenprogramm). Mit vorliegender Entscheidung können unter dem Begriff der „Kundendaten“ auch Werbedaten verstanden werden. D.h. es bedarf lediglich eines ersten (möglichweise nur einseitigen) Kontaktes. Ständige Geschäftsbeziehungen sind nach diesem Urteil nicht mehr notwendig, insbesondere da eine Werbedaten-Sammlung einen erheblichen Wert für ein Unternehmen ausmachen kann. Folglich sind zukünftig solche mitunter anspruchsvoll zusammengestellten Datensammlungen noch besser vor „Übernahmen“ geschützt.

Dem Unternehmer ist es dringend anzuraten, derartige Dateien generell als Geschäftsgeheimnis zu deklarieren, um einer unberechtigten Mitnahme so vorzubeugen.