Die Corona-Pandemie stellt jedes Unternehmen vor neue, unbekannte Herausforderungen. Besonders hart trifft es Unternehmen und Selbständige, die ihren Betrieb bzw. ihren Beruf aufgrund einer behördlichen Verfügung nicht mehr wahrnehmen dürfen, also einem Tätigkeitsverbot unterliegen. Wer dadurch zwangsläufig einen Verdienstausfall erleidet, hat einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG). Der Anspruch je nach Sitz der Betriebsstätte ist zu richten an  die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL).

Wer ist anspruchsberechtigt?

Jedes Unternehmen und jeder Selbständige, der einem Tätigkeitsverbot nach dem IFSG unterworfen wird, hat einen Anspruch auf Entschädigung. Voraussetzung ist also eine im Einzelfall angeordnete Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot. Von den Bundesländern oder freiwillig beschlossene Betriebsschließungen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Es muss also ein behördlicher Bescheid vorliegen.

In welcher Höhe wird eine Entschädigung gezahlt?

Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf der Grundlage von 1/12 des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV), bei Heimarbeitern ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens zugrunde zu legen. Ausnahmsweise gibt es Ersatz von über den Verdienstausfall hinausgehenden Mehraufwendungen (§ 56 Absatz 4 IFSG). Es geht dabei um den Ersatz der in der Zeit der Maßnahme weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Auf Antrag kann darüber hinaus auch ein Vorschuss auf die zu erwartende Entschädigung gezahlt werden.

Wichtig: Welche Frist ist bei der Antragsstellung zu beachten?

Die Antragsstellung muss bei Tätigkeitsverbot gemäß § 56 IFSG innerhalb von 3 Monaten nach Tätigkeitseinstellung erfolgen. Es ist anzuraten, den Antrag schnellstmöglich zu stellen, da aufgrund der derzeitigen Situation mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen ist. Außerdem wird dann auch schneller über einen etwaigen Vorschuss auf die Entschädigung entschieden.

Machen Klagen oder sonstige Rechtsmittel gegen eine Betriebsschließung Sinn?

Generell gibt es gegen den Untersagungsbescheid, der einen sogenannten Verwaltungsakt darstellt, auch entsprechende Rechtsmittel. Die Erfolgsaussichten dürften aber eher gering sein, da die Gefahr durch das Corona-Virus real ist und Schließungen für bestimmte Betriebe mit engem Publikumsverkehr auch dem allgemeinen Verwaltungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen dürften.

Ansprüche aus Hilfsfonds

Die Bundesregierung hat einen milliardenschweren Hilfsfonds angekündigt. Welche  Voraussetzungen Anstragsteller erfüllen müssten, ist derzeit noch nicht bekannt. Wir werden Sie aber über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Die Anwaltskanzlei steht Ihnen bei einer formgerechten Antragsstellung zur Verfügung. Nutzen Sie unsere Expertise, um unnötige, verzögernde Rückfragen durch die Landschaftsverbände zu vermeiden.

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